Kein Geld bei Yachtunfall in Kroatien
Fährt ein Versicherungsnehmer mit einer Yacht in Gewässern, in denen er laut Bootsführerschein nicht fahren darf, so muss der Versicherer bei einem Schadenereignis nicht zahlen.
Das Landgericht München hatte kürzlich einen Fall zu entscheiden (AZ: 25 O 17184/03), in dem ein Unternehmer seinen Yacht-Kasko-Versicherer auf Leistung verklagte. Während eines Urlaubes in Kroatien hatte der Kläger einen Ausflug mit einer Motoryacht unternommen und war auf ein Hindernis im Wasser gestoßen, sodass das Schiff Leck schlug. Als er den Schaden in Höhe von 16.000 EUR durch seinen Versicherer ersetzen lassen wollte, wurde ihm die Zahlung verweigert.
Nach Ansicht der Münchener Richter erfolgte diese Verweigerung zu Recht. Denn der Kläger verfügte nur über einen so genannten Bodenseeführerschein. Einen gültigen Bootsführerschein, um in den kroatischen Küstengewässern ein Schiff zu führen, besaß er dagegen nicht. Dies sei aber Voraussetzung für das Bestehen des Versicherungsschutzes, mahnte das Gericht.
Der Kläger scheiterte ebenso mit seinem Versuch, die Schuld an dem Unfall auf seinen Cousin abzuwälzen. Seine Aussage, der Cousin habe die Yacht im Zeitpunkt des Schadenereignisses gesteuert, konnte am Ausgang des Prozesses nichts ändern. Zwar habe der Cousin den erforderlichen Führerschein vorweisen können, dennoch könne ein Bootsschaden nicht mit einem Autounfall gleichgesetzt werden. Denn anders als beim Führen eines Pkws, würde auf einem Schiff die Kommandogewalt nach den objektiven Umständen beim Schiffsführer bleiben, so der zuständige Senat.
aus: http://www.lexonline.info/lexonline...php?lid=90&productActiveArtnr=19799&xid=65758
Fährt ein Versicherungsnehmer mit einer Yacht in Gewässern, in denen er laut Bootsführerschein nicht fahren darf, so muss der Versicherer bei einem Schadenereignis nicht zahlen.
Das Landgericht München hatte kürzlich einen Fall zu entscheiden (AZ: 25 O 17184/03), in dem ein Unternehmer seinen Yacht-Kasko-Versicherer auf Leistung verklagte. Während eines Urlaubes in Kroatien hatte der Kläger einen Ausflug mit einer Motoryacht unternommen und war auf ein Hindernis im Wasser gestoßen, sodass das Schiff Leck schlug. Als er den Schaden in Höhe von 16.000 EUR durch seinen Versicherer ersetzen lassen wollte, wurde ihm die Zahlung verweigert.
Nach Ansicht der Münchener Richter erfolgte diese Verweigerung zu Recht. Denn der Kläger verfügte nur über einen so genannten Bodenseeführerschein. Einen gültigen Bootsführerschein, um in den kroatischen Küstengewässern ein Schiff zu führen, besaß er dagegen nicht. Dies sei aber Voraussetzung für das Bestehen des Versicherungsschutzes, mahnte das Gericht.
Der Kläger scheiterte ebenso mit seinem Versuch, die Schuld an dem Unfall auf seinen Cousin abzuwälzen. Seine Aussage, der Cousin habe die Yacht im Zeitpunkt des Schadenereignisses gesteuert, konnte am Ausgang des Prozesses nichts ändern. Zwar habe der Cousin den erforderlichen Führerschein vorweisen können, dennoch könne ein Bootsschaden nicht mit einem Autounfall gleichgesetzt werden. Denn anders als beim Führen eines Pkws, würde auf einem Schiff die Kommandogewalt nach den objektiven Umständen beim Schiffsführer bleiben, so der zuständige Senat.
aus: http://www.lexonline.info/lexonline...php?lid=90&productActiveArtnr=19799&xid=65758