Goldie
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Konformitätserklärung:
Sportboote dürfen nur dann in den europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr (Handelsverkehr) gebracht werden, wenn sie mit den Baubestimmungen der EU konform sind. Dies wird durch den Hersteller durch die Konformitätserklärung bescheinigt. Diese erhält der Käufer eines Bootes jedoch nur als Kopie. Was nur wenige wissen: Die Konformitätserklärung ist üblicherweise in dem Begleitbuch (Bedienungsanleitung) abgedruckt. Diese Kopie der Konformitätserklärung ist bei der Antragstellung zur Bootsregistrierung vorzulegen.
Hier gibt es jedoch Ausnahmen. Eine Konformitätserklärung ist nicht notwendig bei:
* Sportbooten, die vor dem 15. Juni 1998 auf den Markt der EG/EWG gebracht worden sind
* Wassermotorrädern, die vor dem 31.12.2005 auf den Markt der EG/EWG gebracht worden sind
* Boote unter 2,5 m oder über 24 m Länge
* ausschließlich für Rennen gebaute Boote
* bestimmte Oldtimernachbauten, Dampfboote usw.
* Kanus, Kajaks, Surfbretter, Tauch-, Luftkissen- und Tragflügelboote, Tretboote und Badehilfen etc.
* Eigenbauten. Diese dürfen dann aber während eines Zeitraumes von 5 Jahren nicht verkauft werden.
* Boote, die in einem der am 1. Mai 2004 der Europäischen Union beigetretenen Staaten (Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, die Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn und Zypern) vor dem 30. April 2004 in den Verkehr gebracht worden sind.
Fahrzeuge, für die vom Hersteller keine Konformitätserklärung erteilt wird (Importe), ist die Konformität mit den EU-Vorschriften nachzuweisen, um die Erklärung zu erhalten. Hierüber informiert nur u.a. der Germanische Lloyd oder der Zoll.
Sportboote dürfen nur dann in den europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr (Handelsverkehr) gebracht werden, wenn sie mit den Baubestimmungen der EU konform sind. Dies wird durch den Hersteller durch die Konformitätserklärung bescheinigt. Diese erhält der Käufer eines Bootes jedoch nur als Kopie. Was nur wenige wissen: Die Konformitätserklärung ist üblicherweise in dem Begleitbuch (Bedienungsanleitung) abgedruckt. Diese Kopie der Konformitätserklärung ist bei der Antragstellung zur Bootsregistrierung vorzulegen.
Hier gibt es jedoch Ausnahmen. Eine Konformitätserklärung ist nicht notwendig bei:
* Sportbooten, die vor dem 15. Juni 1998 auf den Markt der EG/EWG gebracht worden sind
* Wassermotorrädern, die vor dem 31.12.2005 auf den Markt der EG/EWG gebracht worden sind
* Boote unter 2,5 m oder über 24 m Länge
* ausschließlich für Rennen gebaute Boote
* bestimmte Oldtimernachbauten, Dampfboote usw.
* Kanus, Kajaks, Surfbretter, Tauch-, Luftkissen- und Tragflügelboote, Tretboote und Badehilfen etc.
* Eigenbauten. Diese dürfen dann aber während eines Zeitraumes von 5 Jahren nicht verkauft werden.
* Boote, die in einem der am 1. Mai 2004 der Europäischen Union beigetretenen Staaten (Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, die Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn und Zypern) vor dem 30. April 2004 in den Verkehr gebracht worden sind.
Fahrzeuge, für die vom Hersteller keine Konformitätserklärung erteilt wird (Importe), ist die Konformität mit den EU-Vorschriften nachzuweisen, um die Erklärung zu erhalten. Hierüber informiert nur u.a. der Germanische Lloyd oder der Zoll.