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Jackman
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Hallo Gerd, ich würde gerne auf einen Anwalt bauen, der mir das Google Übersetzer Ergebnis kurz zusammenfasst LG Jochen
9. März 2017. (*)"Der Antrag auf Vorabentscheidung - Die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Zeitliche und sachlichen Anwendungsbereich - Zivil- und Handelssachen - Vollstreckungsverfahren für die Erhebung der ausstehenden Schulden für das Parken in einem öffentlichen Parkplatz - Engagement - Begriff, das Gericht "- Notar, der einen Exekutionstitel auf der Grundlage, gültiges Dokument gebracht ''In der Rechtssache C-551/15,über den Antrag auf Vorabentscheidung gemäß Artikel 267 AEUV, der das Stadtgericht in Pula-Pola (Kroatien) mit Entscheidung vom 20. Oktober 2015 vom Gericht am 23. Oktober 2015 in dem Verfahren angewiesen hat,Pula Parkplatz Ltd.gegenSven Klaus Tederahna,DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer),bestehend aus M. Präsident der Kammer, A. Prechal, A. Rosas, C. Toader (Berichterstatter) und E. Jarašiūnas, Richter,Generalanwalt: M. Bobek,Sekretärin: M. Alexejew, Administrator,Gestützt auf die schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 2016unter Berücksichtigung der Erklärungen, die abgegeben werden:- Für Pula Parkplatz Ltd., M. Kuzmanovic und S. L. Pacheco-Vinković, Rechtsanwälte,- Für S. K. Tederahna, E. Zadravec, Rechtsanwalt,- Für die Regierung, A. Van Meter-Zgombic, als Bevollmächtigten,- Für die Bundesregierung, T. Henze und M. Hellmann, als Bevollmächtigte,- Die Schweizer Regierung, M. Scholl, als Mittel,- Für die Europäische Kommission, vertreten durch C. Cattabriga, S. Ječmenica und M. Wilderspin als Bevollmächtigte,nach der Generalanwältin in der am 27. Oktober 2016 statt Anhörung Anhörung,gibt die folgendeUrteil1 Der Antrag auf Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl 2012 L 351, S.. 1), (E, eine Sonderausgabe der kroatischen Sprache, Kapitel 19 ., 11 Band, S. 289;... Berichtigung im ABl 2014 L 160, S. 40 und L 202 ABl 2016, S. 57)..2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens anhängig zwischen Pula Park doo gemacht und Sven Klaus Tederahna für öffentliche Parkplätze auf den Antrag auf Zahlung der ausstehenden Schulden im Zusammenhang.
Der rechtliche Rahmen
Unionsrecht3 Die Rechtsgrundlage der Verordnung Nr 1215/2012 sind Artikel 67 Absatz 4 und Artikel 81, Absatz 2 (a), (c) und (e) AEUV.4 Recitals 3, 4, 10, 26 und 34 der Verordnung Nr 1215/2012 lauten wie folgt:"(3) Die Union hat sich das Ziel der Erhaltung und Weiterentwicklung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zum Ziel gesetzt, unter anderem den Zugang zum Recht zu erleichtern, insbesondere des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen. [...](4) Bestimmte Unterschiede zwischen den nationalen Regelungen der Zuständigkeit und Anerkennung von Entscheidungen regeln, behindern das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes. Die Bestimmungen über die gemeinsame Regelung zu Kompetenzkonflikten in Zivil- und Handelssachen sowie die Gewährleistung rasche und unkomplizierte Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in den Mitgliedstaaten der notwendigen [e] geliefert werden.[...](10) Der Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte alle wichtigen Zivil- und Handelssachen, mit Ausnahme von bestimmten genau feststehende Tatsache, [...].[...](26) Das gegenseitige Vertrauen in die Rechtsprechung der Union rechtfertigt den Grundsatz, dass die in dem Mitgliedstaat, Gerichtsentscheidung, ohne dass in allen Mitgliedstaaten erkennen sollte ein besonderes Verfahren durchzuführen. Darüber hinaus ist das Ziel, die Dauer der grenzüberschreitenden Streitigkeiten zu verkürzen und die Kosten für ihr Verhalten zu verringern, rechtfertigt die Aufhebung der Bescheinigung über die Vollstreckbarkeit vor der Ausführung des ersuchten Mitgliedstaats. Folglich ist es notwendig, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats gerichtliche Entscheidung als angesehen, wenn sie vor dem Gericht des ersuchten Mitgliedstaat gestellt.[...](34) Es ist notwendig, die Kontinuität zwischen dem Übereinkommen zu gewährleisten [vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl 1972, L 299, S.. 32)] der Verordnung [Rates] Verordnung (EG) Nr . 44/2001 [vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl 2001, L 12, S.. 1), (E, eine Sonderausgabe der kroatischen Sprache, Kapitel 19, Band . 3, S. 30),] und diese Verordnung, und zu diesem Zweck ist es erforderlich, die Übergangsbestimmungen zu bringen. Die gleiche Anforderung für Kontinuität gilt auch für die Auslegung des Gerichtshofs des Übereinkommens [vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen] Bezug und Vorschriften, die ersetzt werden. "5 Kapitel I der Verordnung Nr 1215/2012 dem Titel "Anwendungsbereich und Definitionen". Dort, in Artikel 1 Absatz 1 sieht vor:"Diese Verordnung ist in Zivil- und Handelssachen, unabhängig von der Art des Gerichts anzuwenden. Sie nicht die besondere Steuer-, Zoll- oder Verwaltungsangelegenheiten verlängern oder die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung der öffentlichen Gewalt (acta iure imperii). "6 Gemäß Artikel 2 dieser Verordnung:"Im Sinne dieser Verordnung sindA) Gerichtsentscheidung "jede von dem Gericht eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung, unabhängig davon, wie der n
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9. März 2017. (*)"Der Antrag auf Vorabentscheidung - Die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Zeitliche und sachlichen Anwendungsbereich - Zivil- und Handelssachen - Vollstreckungsverfahren für die Erhebung der ausstehenden Schulden für das Parken in einem öffentlichen Parkplatz - Engagement - Begriff, das Gericht "- Notar, der einen Exekutionstitel auf der Grundlage, gültiges Dokument gebracht ''In der Rechtssache C-551/15,über den Antrag auf Vorabentscheidung gemäß Artikel 267 AEUV, der das Stadtgericht in Pula-Pola (Kroatien) mit Entscheidung vom 20. Oktober 2015 vom Gericht am 23. Oktober 2015 in dem Verfahren angewiesen hat,Pula Parkplatz Ltd.gegenSven Klaus Tederahna,DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer),bestehend aus M. Präsident der Kammer, A. Prechal, A. Rosas, C. Toader (Berichterstatter) und E. Jarašiūnas, Richter,Generalanwalt: M. Bobek,Sekretärin: M. Alexejew, Administrator,Gestützt auf die schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 2016unter Berücksichtigung der Erklärungen, die abgegeben werden:- Für Pula Parkplatz Ltd., M. Kuzmanovic und S. L. Pacheco-Vinković, Rechtsanwälte,- Für S. K. Tederahna, E. Zadravec, Rechtsanwalt,- Für die Regierung, A. Van Meter-Zgombic, als Bevollmächtigten,- Für die Bundesregierung, T. Henze und M. Hellmann, als Bevollmächtigte,- Die Schweizer Regierung, M. Scholl, als Mittel,- Für die Europäische Kommission, vertreten durch C. Cattabriga, S. Ječmenica und M. Wilderspin als Bevollmächtigte,nach der Generalanwältin in der am 27. Oktober 2016 statt Anhörung Anhörung,gibt die folgendeUrteil1 Der Antrag auf Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl 2012 L 351, S.. 1), (E, eine Sonderausgabe der kroatischen Sprache, Kapitel 19 ., 11 Band, S. 289;... Berichtigung im ABl 2014 L 160, S. 40 und L 202 ABl 2016, S. 57)..2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens anhängig zwischen Pula Park doo gemacht und Sven Klaus Tederahna für öffentliche Parkplätze auf den Antrag auf Zahlung der ausstehenden Schulden im Zusammenhang.
Der rechtliche Rahmen
Unionsrecht3 Die Rechtsgrundlage der Verordnung Nr 1215/2012 sind Artikel 67 Absatz 4 und Artikel 81, Absatz 2 (a), (c) und (e) AEUV.4 Recitals 3, 4, 10, 26 und 34 der Verordnung Nr 1215/2012 lauten wie folgt:"(3) Die Union hat sich das Ziel der Erhaltung und Weiterentwicklung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zum Ziel gesetzt, unter anderem den Zugang zum Recht zu erleichtern, insbesondere des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen. [...](4) Bestimmte Unterschiede zwischen den nationalen Regelungen der Zuständigkeit und Anerkennung von Entscheidungen regeln, behindern das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes. Die Bestimmungen über die gemeinsame Regelung zu Kompetenzkonflikten in Zivil- und Handelssachen sowie die Gewährleistung rasche und unkomplizierte Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in den Mitgliedstaaten der notwendigen [e] geliefert werden.[...](10) Der Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte alle wichtigen Zivil- und Handelssachen, mit Ausnahme von bestimmten genau feststehende Tatsache, [...].[...](26) Das gegenseitige Vertrauen in die Rechtsprechung der Union rechtfertigt den Grundsatz, dass die in dem Mitgliedstaat, Gerichtsentscheidung, ohne dass in allen Mitgliedstaaten erkennen sollte ein besonderes Verfahren durchzuführen. Darüber hinaus ist das Ziel, die Dauer der grenzüberschreitenden Streitigkeiten zu verkürzen und die Kosten für ihr Verhalten zu verringern, rechtfertigt die Aufhebung der Bescheinigung über die Vollstreckbarkeit vor der Ausführung des ersuchten Mitgliedstaats. Folglich ist es notwendig, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats gerichtliche Entscheidung als angesehen, wenn sie vor dem Gericht des ersuchten Mitgliedstaat gestellt.[...](34) Es ist notwendig, die Kontinuität zwischen dem Übereinkommen zu gewährleisten [vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl 1972, L 299, S.. 32)] der Verordnung [Rates] Verordnung (EG) Nr . 44/2001 [vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl 2001, L 12, S.. 1), (E, eine Sonderausgabe der kroatischen Sprache, Kapitel 19, Band . 3, S. 30),] und diese Verordnung, und zu diesem Zweck ist es erforderlich, die Übergangsbestimmungen zu bringen. Die gleiche Anforderung für Kontinuität gilt auch für die Auslegung des Gerichtshofs des Übereinkommens [vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen] Bezug und Vorschriften, die ersetzt werden. "5 Kapitel I der Verordnung Nr 1215/2012 dem Titel "Anwendungsbereich und Definitionen". Dort, in Artikel 1 Absatz 1 sieht vor:"Diese Verordnung ist in Zivil- und Handelssachen, unabhängig von der Art des Gerichts anzuwenden. Sie nicht die besondere Steuer-, Zoll- oder Verwaltungsangelegenheiten verlängern oder die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung der öffentlichen Gewalt (acta iure imperii). "6 Gemäß Artikel 2 dieser Verordnung:"Im Sinne dieser Verordnung sindA) Gerichtsentscheidung "jede von dem Gericht eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung, unabhängig davon, wie der n
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