Auslandsknöllchen: Zahlen oder nicht?

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Jackman

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Hallo Gerd, ich würde gerne auf einen Anwalt bauen, der mir das Google Übersetzer Ergebnis kurz zusammenfasst ;) LG Jochen

9. März 2017. (*)"Der Antrag auf Vorabentscheidung - Die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Zeitliche und sachlichen Anwendungsbereich - Zivil- und Handelssachen - Vollstreckungsverfahren für die Erhebung der ausstehenden Schulden für das Parken in einem öffentlichen Parkplatz - Engagement - Begriff, das Gericht "- Notar, der einen Exekutionstitel auf der Grundlage, gültiges Dokument gebracht ''In der Rechtssache C-551/15,über den Antrag auf Vorabentscheidung gemäß Artikel 267 AEUV, der das Stadtgericht in Pula-Pola (Kroatien) mit Entscheidung vom 20. Oktober 2015 vom Gericht am 23. Oktober 2015 in dem Verfahren angewiesen hat,Pula Parkplatz Ltd.gegenSven Klaus Tederahna,DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer),bestehend aus M. Präsident der Kammer, A. Prechal, A. Rosas, C. Toader (Berichterstatter) und E. Jarašiūnas, Richter,Generalanwalt: M. Bobek,Sekretärin: M. Alexejew, Administrator,Gestützt auf die schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 2016unter Berücksichtigung der Erklärungen, die abgegeben werden:- Für Pula Parkplatz Ltd., M. Kuzmanovic und S. L. Pacheco-Vinković, Rechtsanwälte,- Für S. K. Tederahna, E. Zadravec, Rechtsanwalt,- Für die Regierung, A. Van Meter-Zgombic, als Bevollmächtigten,- Für die Bundesregierung, T. Henze und M. Hellmann, als Bevollmächtigte,- Die Schweizer Regierung, M. Scholl, als Mittel,- Für die Europäische Kommission, vertreten durch C. Cattabriga, S. Ječmenica und M. Wilderspin als Bevollmächtigte,nach der Generalanwältin in der am 27. Oktober 2016 statt Anhörung Anhörung,gibt die folgendeUrteil1 Der Antrag auf Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl 2012 L 351, S.. 1), (E, eine Sonderausgabe der kroatischen Sprache, Kapitel 19 ., 11 Band, S. 289;... Berichtigung im ABl 2014 L 160, S. 40 und L 202 ABl 2016, S. 57)..2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens anhängig zwischen Pula Park doo gemacht und Sven Klaus Tederahna für öffentliche Parkplätze auf den Antrag auf Zahlung der ausstehenden Schulden im Zusammenhang.
Der rechtliche Rahmen
Unionsrecht3 Die Rechtsgrundlage der Verordnung Nr 1215/2012 sind Artikel 67 Absatz 4 und Artikel 81, Absatz 2 (a), (c) und (e) AEUV.4 Recitals 3, 4, 10, 26 und 34 der Verordnung Nr 1215/2012 lauten wie folgt:"(3) Die Union hat sich das Ziel der Erhaltung und Weiterentwicklung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zum Ziel gesetzt, unter anderem den Zugang zum Recht zu erleichtern, insbesondere des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen. [...](4) Bestimmte Unterschiede zwischen den nationalen Regelungen der Zuständigkeit und Anerkennung von Entscheidungen regeln, behindern das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes. Die Bestimmungen über die gemeinsame Regelung zu Kompetenzkonflikten in Zivil- und Handelssachen sowie die Gewährleistung rasche und unkomplizierte Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in den Mitgliedstaaten der notwendigen [e] geliefert werden.[...](10) Der Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte alle wichtigen Zivil- und Handelssachen, mit Ausnahme von bestimmten genau feststehende Tatsache, [...].[...](26) Das gegenseitige Vertrauen in die Rechtsprechung der Union rechtfertigt den Grundsatz, dass die in dem Mitgliedstaat, Gerichtsentscheidung, ohne dass in allen Mitgliedstaaten erkennen sollte ein besonderes Verfahren durchzuführen. Darüber hinaus ist das Ziel, die Dauer der grenzüberschreitenden Streitigkeiten zu verkürzen und die Kosten für ihr Verhalten zu verringern, rechtfertigt die Aufhebung der Bescheinigung über die Vollstreckbarkeit vor der Ausführung des ersuchten Mitgliedstaats. Folglich ist es notwendig, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats gerichtliche Entscheidung als angesehen, wenn sie vor dem Gericht des ersuchten Mitgliedstaat gestellt.[...](34) Es ist notwendig, die Kontinuität zwischen dem Übereinkommen zu gewährleisten [vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl 1972, L 299, S.. 32)] der Verordnung [Rates] Verordnung (EG) Nr . 44/2001 [vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl 2001, L 12, S.. 1), (E, eine Sonderausgabe der kroatischen Sprache, Kapitel 19, Band . 3, S. 30),] und diese Verordnung, und zu diesem Zweck ist es erforderlich, die Übergangsbestimmungen zu bringen. Die gleiche Anforderung für Kontinuität gilt auch für die Auslegung des Gerichtshofs des Übereinkommens [vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen] Bezug und Vorschriften, die ersetzt werden. "5 Kapitel I der Verordnung Nr 1215/2012 dem Titel "Anwendungsbereich und Definitionen". Dort, in Artikel 1 Absatz 1 sieht vor:"Diese Verordnung ist in Zivil- und Handelssachen, unabhängig von der Art des Gerichts anzuwenden. Sie nicht die besondere Steuer-, Zoll- oder Verwaltungsangelegenheiten verlängern oder die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung der öffentlichen Gewalt (acta iure imperii). "6 Gemäß Artikel 2 dieser Verordnung:"Im Sinne dieser Verordnung sind:(A) Gerichtsentscheidung "jede von dem Gericht eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung, unabhängig davon, wie der n
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nihil-est

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@Alle

vielleicht hat ja grad jemand mit ausreichenden Sprachkenntnissen Zeit?!?

Mein französisch gereicht leider definitiv nicht mehr einen Urteilstext zu verstehen, sorry. Ist halt so, leider.

Könnte sich das einmal jemand durchlesen und zusammenfassen? Das Urteil ist bislang nur auf kroatisch und französisch erhältlich. ( Übrigens, recht flott wie ich finde!!!! Die sind ja richtig gut drauf beim EUGH )



Gruss in die Runde
 
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nihil-est

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Mojen @Jackman ,

das sehe ich wie Du.....die Übersetzung von *Big G* macht nicht wirklich schlau.

Ich glaube dann warten wir zusammen noch ein bisserl :):):)

Vielleicht melden das alsbald die Medien.....vielleicht jemand hier aus dem Forum.....vielleicht schafft es auch der EUGH die dt. Urteilsversion online zu stellen.
Ich bin mir recht sicher im Tagesverlauf sind wir alle etwas schlauer.....haben rechtssicherheit..... und im nächsten Kroatienurlaub parken wir eh im Fall der Fälle goldrichtig.


Gruss

Gerd
 

Mick

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Parkgebühren europaweit vollstreckbar

Nicht bezahlte Parkgebühren können EU-weit vollstreckt werden. Das gilt auch für die Gebühren auf kommunalen Parkplätzen, wie am Donnerstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschied. Demnach muss allerdings die Vollstreckung in einem gerichtlichen Verfahren erfolgen; die Bescheide kroatischer Notare reichen nicht aus. (Az: C-551/15)

Konkret geht es um einen Deutschen, der auf einem städtischen Parkplatz im kroatischen Pula die Tagesgebühr von 13 Euro nicht bezahlt hatte. Ein kroatischer Notar erließ einen Vollstreckungsbescheid, gegen den der deutsche Autofahrer Widerspruch einlegte. Das Amtsgericht Pula legte den Streit dem EuGH vor.
EU-Recht regelt die Vollstreckung für sogenannte Zivil- und Handelssachen. Wie der EuGH entschied, ist dies aber auch auf den kommunalen Parkplatz anwendbar. Denn letztlich bestehe hier kein Unterschied zu einem privaten Betreiber, das Verfahren habe einen "privatrechtlichen Charakter". Anderes gelte allerdings für Strafgelder auf der Grundlage hoheitlicher Gewalt.

Im kroatischen Fall kommt der Parksünder allerdings dennoch um die Parkgebühr herum. Deren Vollstreckung erfordere nämlich ein gerichtliches Verfahren, betonte der EuGH. Die kroatischen Notare seien aber keine Gerichte. Sie erließen ihre Bescheide auf einseitiger Grundlage, ohne dass der deutsche Autofahrer Gelegenheit bekomme, dazu Stellung zu beziehen.

Luxemburg (AFP)
 
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Jackman

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Im kroatischen Fall kommt der Parksünder allerdings dennoch um die Parkgebühr herum. Deren Vollstreckung erfordere nämlich ein gerichtliches Verfahren, betonte der EuGH. Die kroatischen Notare seien aber keine Gerichte. Sie erließen ihre Bescheide auf einseitiger Grundlage, ohne dass der deutsche Autofahrer Gelegenheit bekomme, dazu Stellung zu beziehen.

Luxemburg (AFP)

Das hiesse dann in der Praxis, man kann einfach Folgendes:

Notar - Bescheid ...ignorieren
Notar - Bescheid mit Aufforderung zur Stellungnahme zum Verfahren ...beantworten, evtl. Gerichtsbescheid abwarten ??

Mich hat es noch nie betroffen, aber aufgrund dieser Vorfälle seit Jahren, hebe ich sämtliche Parkautomatsquittungen,
und das auch seit Jahren!, für den Fall der Fälle auf ... lästig das!
 
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nihil-est

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Mojen @Jackman ,

ich warte lieber einmal die vollständige Urteilsbegründung ab. Nur da - und nicht wo anders - stehen die genaueren Grundlagen drinne. Wer weiss, schon nächstes Jahr oder so mag der EUGH Details anders sehen. Nicht minder dies Jahr das kroatische Amtsgericht.

Diesem Strang folgend. Im Detail haben hüben&drüben sich sicherlich im Urteil wiedergefunden. ( Ich gehöre ja zur Minderheit der " Drübenfraktion " )

Nur wer absolut richtig parkt ( ist gar nicht so schwer ) der hat auch absolute Rechtssicherheit. In Kroatien nicht minder wie in D/A/CH....und dem Rest der grossen weiten Welt.


Daher glaube ich dieser Strang wird weiter bestehen mit sogar gesteigertem Interesse und Beteiligung der User. Logisch übrigens! Betrifft ( Anfragen aus vor dem Urteil ) ja zig Fälle....und tagtäglich könnenneue Anfragen dazu kommen!!


Gruss


Gerd
 
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nihil-est

Guest
@Marius ,

Nein, genau das macht der eher nicht.

Hoffentlich hast Du die Urteilbegründung vollumfänglich in juristensprache verstanden....mein Glückwunsch. Wär schön. Echt. Ja!

Ansonsten jubelst Du da etwas verfrüht.

Bevor ich nun " mitjubel " warte ich einmal ein bisserl ab. Warte bis ich die Urteilsbegründung - und tatsächliche Tragweite des Urteils - einmal in aller Ruhe ab.......das dauert ein paar Tage.


Ich nehme mir also die paar Tage " Auszeit ".... Was also unterm Strich das Urteil real bedeutet ( rechtssicherheit ).....darüber reden wir gerne in ein paar Tagen erneut.

Unbelassen: Der EUGH stärkt EINZELFÄLLE betroffener angeblicher " Falschparker " wegen Formfehler. Wer also Betroffener ist muss dies im Detail immer noch prüfen!


Was bliebe??? Nun, nur wer eh richtig geparkt hatte ist immer auf der sicheren Seite....... wer hingegen falsch parkte, der kann Dank diesem Urteil immerhin Hoffung schöpfen!!!
Hoffnung wegen primär Formfehler.....egal wie auch falsch sein PKW/Motorrad auch immer gestanden haben mag.


Leut´s, ich verteilt das Kalb bevor es geschlachtet wurde ( sprichwörtlich ). Verfrühter Jubel ist nicht sachdienlich. Erst die genaue Analyse der Urteilsbegründung abwarten...als auch der zeitlichen Gültigkeit.


Gruss in die Runde
 
N

nihil-est

Guest
Nochmals für alle.

Ausgangslage ist die Sichtweise aus DEUTSCHLAND.

In DEUTSCHLAND wurden bislang " Knöllchen " auch aus dem fliessenden Verkehr geahndet. Nicht aber aus dem ruhenden Verkehr. Parken ist ruhender Verkehr.
Das betrifft, neben Kroatien, auch London beispielsweise mit Knöllchen.

Nur daher, also ungleich fliessender zu ruhender Verkehr, die Ahndung von Owis.

Kroatien hat im Detail auf " Notare " gebaut, hilfsweise. Das geht nicht mehr! " Notare " sind entgegen des EU-Rechts laut EuGH.
Wer also ein solches - und nur solches - Knöllchen hat....der kann es wegwerfen. Egal wie alt ( oder jung ) es auch ist.

Es ist - aus aktueller Sichtweise vom EuGH-Urteil sogar schei**egal - ob die Kommune selber oder ein beauftragter Dienstleister das Knöllchen ausstellte.....im NACHGANG wissen wir mehr. Erst dann, nicht jetzt, aktuell.


Bitte, wirklich bitte...achtet auf die Vokabeln. Logisch, im Extrem kann und darf " Falschparken " kein Freibrief sein.

Wegen Formfehler aber sind sicherlich zigtausende(!) " Knöllchen " aus Kroatien nunmehr obsolet....also gepflegt zu ignorieren....Gut so!
Prüft aber bitte ob euer urpersönliches Knöllchen dazu gehört. Kann sein - muss aber nicht.


Daher nochmalig, in Kroatien und dem Rest der grossen weiten Welt..... haltet euch an die lokalen Gesetze ( nicht nur beim parken )....und euch geschieht garantiert gar nix.


Gruss in die Runde
 
M

Marius

Guest
Alter! BIst du auf Drogen??? (Scherzchen)
Na, du bist vielleicht kompliziert, ich habe nur den ersten Teil deiner Postings gelesen, sorry, aber das schaffe ich nicht.

Kurz und knapp: Die Anwaltsschreiben, die von dt. Rechtsverdrehern an dt. Autofahrer gesendet werden, werden auf Basis eines Notariatsaktes, der in Kroatien als rechtl. verbindlicher Zahlungsbefehl akzeptiert ist, erstellt. Der EUGH sagt nun, dass es außerhalb Krotiens NICHT AUSREICHT, wenn ein kroatischer Notar etwas beschließt.
Es ist dafür ein Gerichtsverfahren erforderlich. Damit sind für mich alle bisher und zukünftig ausgestellten derartigen Anwaltsschreiben auf Basis eines kroatischen Notariatsaktes irrelevant.
Wer schon bezahlt hat, hat halt Pech gehabt.

Was genau ist an meiner Interpretation falsch und Gerd, bitte, bitte, bitte, versuch doch mal strukturierter und prägnanter zu antworten. Es ist furchtbar, mit dir zu diskutieren, du springst vom Ersten ins Hunderte und dann wieder zurück ins Fünfzigste. Das hier ist aber kein Kaffeekränzchen, sondern eine Debatte ;-) :)
 
M

Marius

Guest
Aber vielleicht sollten wir wirklich, so wie Gerd sagt, die detaillierte Urteilsbegründung abwarten. Vielleicht folgt die Urteilsbegründung ja einer anderen Argumentation als das Urteil selbst und kommt zu einem anderen Urteil!
Da sollten wir also noch zuwarten *zwinkerzwinker* :)
 

mycom

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Bitte, wirklich bitte...achtet auf die Vokabeln. Logisch, im Extrem kann und darf " Falschparken " kein Freibrief sein.
Sehe ich genau so. Ich bezahle meine Strafzettel.

Nur wenn es nicht ersichtlich war, das ein Verstoß vorliegt. -> Kein Knöllchen am Scheibenwischer oder sonstwo...
Und man dann nach weit über einem Jahr oder sogar mehreren Jahren mit vollkommen überzogenen Forderungen drangsaliert wird, dann ist das nicht mehr in Ordnung und grenzt meiner Meinung nach an Abzocke.
Und wenn mit diesem Urteil hier ein Riegel vorgeschoben wurde, finde ich das sehr begrüßenswert.
Was das jetzt in der Praxis bedeutet wird man wahrscheinlich eh noch abwarten müssen.

Anwälte sind ja meist sehr kreativ.
 

Mick

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Also ich glaube, dass dies generell in Zukunft immer weniger ein Thema sein wird. Mir ist in den letzten zwei Jahren aufgefallen, dass die Kroaten bei der Parkraumüberwachung verstärkt mit Parkkrallen arbeiten.

Die haben wahrscheinlich auch keine Lust immer wieder zu versuchen, Strafforderungen aus dem Ausland einzutreiben. Denn das kostet auch die Behörden dort Zeit und Geld. Da sind solche Krallen definitiv effektiver. Und auch ein Stück weit fairer als sofortiges Abschleppen, nach dem man erstmal verzweifelt herausfinden muss, wie man wieder an sein Auto kommt.
 

claus-juergen

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Juergen, der EUGH folgt also vollinhaltlich unserem Plaedoyer :))

Hallo Marius,

Eigentlich ist in einem Satz alles gesagt:

Die Bescheide kroatischer Notare reichen nicht aus!

Sollte eigentlich jeder kapieren. ADAC und ÖAMTC haben hochqualifizierte Rechtsabteilungen und werden dieses Urteil für Otto Normalverbraucher sicherlich bald verständlich übersetzen.

Es ist alles gesagt.

Grüß

Jürgen
 
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nihil-est

Guest
Mojen @Marius ,

Du bist echt ne Marke! ( meint in etwa Original ) und das ist auch gut so. Soll als Unikat auch so beneidenswert bleiben - 10 zusätzliche Kopien hingegen müssen nun wirklich nicht sein. Bleib wirklich wie Du bist.
Nö, ich bin übrigens definitiv nicht gar auf Drogen.

So, was haben wir.....weiss auch ich noch nicht wirklich.
Darum habe ich einfach heute vormittag meinen Kollegen in Frankreich aktiviert ( Urteil in franz. Sprache ). Der hatte etwas Zeit. Weder der - noch ich - sind Juristen, wir arbeiten aber mit Gesetzen und Normen. Mein Kollege versteht aber wunderbar französisch, auch jur. französisch da auch franz. Muttersprachler.
---

Liebes Forum, die Tage mag sich da noch etwas ändern, ich fasse es einmal grob zusammen.

Laut Urteil soll es wohl wie folgt sein.
- alle Strafzettel welche älter als 5 Jahre sind, sind obsolet. ( ungültig, Akte P = Papierkorb ).
( Verjährungsfrist war zuvor länger aus kroatischer Sichtweise )
- Strafzettel welche Basis Notar sind, sind obsolet ( = ungültig...erst einmal ...Wichtig! )

Daraus folgt, im Detail wichtig.
- wird ein gültiger Strafzettel der keine 5 Jahre alt ist und von einem Notar stammt binnen der 5 Jahresfrist durch ein z.B. Amtsgericht bestätigt ( wie auch immer ) und fristgerecht zugestellt....so tangiert es dies Urteil nicht.
Klartext: Parkverstösse unter 5 Jahre ( Verjährungsfrist ) können noch durchaus rechtsgültig innerhalb der EU geahndet werden. Das wenn ein mindestens kroat. Amtsgericht ( statt Notar ) zuständig ist. Rechtsweg.

- Dazu gehören auch dt. Eintreiberkanzleien mehr oder minder bekannter Rechtsanwaltskanzleien. Wer sowas hat, Papierkorb! Kommt da nix nach, mindestens kroat. Amtsgericht, Papierkorb! Die sind alle ungültig egal ob 10 Jahre alt oder auch vom letzten Monat. Die neue Verjährungsfrist von 5 Jahren ist gültig.

--

Das Urteil also bejaht ausdrücklich die Ahndung von Verstössen im ruhenden Verkehr ( aus Sichtweise D war dies bislang anders! ) Das EU-Recht, laut EUGH, führt also zwangsweise in D zu einer Gesetzesänderung bzw. Verfahrensänderung.
( Das muss man sich einmal vorstellen....zumindest wir in Deutschland bzw. unsere dt. Gerichte ).

--

Nochmals: Diese Interpretation des EUGH-Urteils stammt von Nichtjuristen. Ist also nur ein erster kleiner Anhaltspunkt.

Wie zuvor grad eben auch @claus-juergen schrieb: Da werden sich ganz andere Fachleute mit auseinander setzen....und sich einsetzen. In D/A....andersrum sich ( Klagende Seite kroat. Amtsgericht ) genau so!!! Auch die kroat. Seite wird sich zwangsläufig bewegen, vergessen wir das also bitte einmal nicht.

Das Thema wird uns also durchaus noch erhalten bleiben hier im Strang. Ich zumindest möchte wetten das sich tausende kroatische Forderungen ( Millionen €uros ) nicht in Luft auflösen werden. Da wären die Kroaten ja blöde darauf zu verzichten.


Gruss in die Runde
 
M

Marius

Guest
Quatsch.
Denkst du kroatische Gerichte werden jetzt tausende Verfahren starten nur damit am Ende dt. Rechtsanwaelte ihre Abzocke weiterfuehren koennen?
Das wird nicht passieren.
 
N

nihil-est

Guest
@Marius ,
#379

Gegenfrage: Glaubst Du echt kroat. Gerichte werden auf X Millionen €uros verzichten wollen? Werden auf kroat. Recht " pfeiffen " ? Werden kroat. Kommunen einen Freibrief ausstellen?

Hab Gedult! ( Habe ich auch ).....wir werden sehen.


Gruss

Gerd
 
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