Hauptuntersuchung im Ausland
Während eines längeren Aufenthaltes im Ausland kann es passieren, dass bei Ihrem Kfz die TÜV-Plakette abläuft. Hier kann von Ihnen nicht verlangt werden, dass Sie Ihr Kfz zum Zweck der Hauptuntersuchung (HU) nach Deutschland zurückbringen. Aufgrund der TÜV-Überziehung besteht in Deutschland jedoch das Risiko einer gebührenpflichtigen Anzeige.
Auf ein Verwarnungs- bzw. Bußgeld kann verzichtet werden, wenn Sie nachweisen können, dass
- Ihr Kfz bei der Ausreise aus Deutschland noch einen gültigen TÜV hatte und
- Ihr Kfz danach ständig im Ausland war.
Trotz derartiger Nachweise ist es zulässig eine gebührenfreie Mängelanzeige zu verhängen. Direkt nach der Wiedereinreise nach Deutschland muss das Fahrzeug daher in jedem Fall unverzüglich – im besten Fall in einer grenznahen Prüfstelle - zur HU vorgeführt werden. Sollte eine gebührenfreie Mängelanzeige erfolgt sein, so muss der Anzeigebehörde mitgeteilt werden, dass die HU durchgeführt wurde. Als Nachweis des Auslandsaufenthaltes kann auch ein Prüfprotokoll einer ausländischen Prüfstelle vorgelegt werden.
Achtung: Diese Prüfprotokolle besitzen jedoch nicht die rechtliche Qualität der in Deutschland durchgeführten Hauptuntersuchungen.
Sollte Ihre TÜV-Plakette abgelaufen sein, darf dies nicht durch ausländische Behörden beanstandet werden. Ihr
Versicherungsschutz bleibt weiterhin bestehen, sofern Ihr Kfz verkehrssicher ist.