Schildsker
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WDR 2 Quintessenz - Geplatzte Urlaubsträume: Betrug mit Ferienhäusern
Von Sonja Kolonko
Wer Privatunterkünfte im Internet bucht, kann oft preiswerter Urlaub machen als über Reiseveranstalter. Doch im Netz tummeln sich auch viele Betrüger, die mit immer wieder neuen Maschen den Urlaubshungrigen das Geld aus der Tasche ziehen.
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Große Familien beim Essen in einer Ferienwohnung
Viele Ferienportale fungieren als reine Vermittler, das heißt, sie bringen Ferienhausbesitzer und Reisewillige zusammen, übernehmen aber keine Haftung für das Angebot. So kann es durchaus geschehen, dass Urlauber eine Unterkunft buchen, die es gar nicht gibt – oder bei deren Ankunft schon andere Gäste dort wohnen.
Schutz vor bösen Überraschungen
Die meisten Anbieter verlangen bei der Buchung eine Anzahlung. Bevor man Geld überweist, sollte man in jedem Fall im Internet erst mal recherchieren, ob es die angegebene Adresse überhaupt gibt. Seriöse Anbieter schicken zudem vorab einen Mietvertrag mit ihrer vollständigen Adresse und Festnetznummer. Anhand der ersten beiden Ziffern der IBAN-Nummer in der Kontoverbindung lässt sich zudem kontrollieren, ob das Geld auch wirklich ins Urlaubsland geht – oder ganz woanders hin.
Nicht zu früh die Flinte ins Korn werfen
Kommen diese Tipps zu spät und haben Urlauber bereits eine Anzahlung geleistet, ohne eine Unterkunft zu bekommen, sollten sie in jedem Fall Anzeige erstatten und den Portalbetreiber informieren. Gerade wenn es nur um kleinere Beträge geht, dürfte ein Anwalt oft genauso viel oder sogar mehr kosten wie der Betrag, um den es geht. Anders sieht die Sache aus, wenn man sich die Anwaltskosten mit anderen Betroffenen teilen kann, in vielen Ländern gibt es nämlich die Möglichkeit einer Sammelklage. Daher sollte man versuchen, zum Beispiel durch einen Aufruf über Facebook oder andere Soziale Netzwerke andere Geschädigte zu finden.
Das europäische Mahnverfahren für geringfügige Forderungen
Eine andere, noch relativ unbekannte Möglichkeit ist das so genannte europäische Mahnverfahren für geringfügige Forderungen bis 2.000 Euro. Dafür muss man nur ein Formular ausfüllen und das geht erst mal auch ohne Anwalt. Aber Achtung – zwar werden die Formulare für alle EU-Staaten auch in deutscher Sprache angeboten, aber dann werden zusätzlich Übersetzungskosten fällig. Wer das Formular dank seiner eigenen Fremdsprachenkenntnisse oder mithilfe des Internets selbstständig ausfüllen kann, sollte es direkt beim zuständigen Gericht im Urlaubsland einreichen und nicht in Deutschland. Das spart Kosten. Das Gericht schickt im ersten Schritt einen sogenannten Zahlungsbefehl. Nach Ablauf einer 30-tägigen Einspruchsfrist erhält der Antragssteller automatisch einen sogenannten Titel, um die Forderung zu vollstrecken.
Kosten
Mit ein bisschen Glück zahlt der Schuldner, sobald er amtliche Post vom Gericht erhalten hat. Dann muss man als Antragssteller nur die Gerichtskosten vorstrecken, bei Streitwerten unter 500 Euro sind das zum Beispiel in den Niederlanden 77 Euro. Für die Zustellung eines Vollstreckungsbescheids werden noch einmal ein paar Euro fällig. Die Kosten muss man nicht selber tragen, sondern kann sie gleich mit vollstrecken. Heißt aber auch: Das EU-Verfahren lohnt sich nur in den Fällen, in denen es etwas zu vollstrecken gibt und der Schuldner genug Geld hat, um die Forderungen zu begleichen.
WDR 2 Quintessenz - Geplatzte Urlaubsträume: Betrug mit Ferienhäusern
Von Sonja Kolonko
Wer Privatunterkünfte im Internet bucht, kann oft preiswerter Urlaub machen als über Reiseveranstalter. Doch im Netz tummeln sich auch viele Betrüger, die mit immer wieder neuen Maschen den Urlaubshungrigen das Geld aus der Tasche ziehen.
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Große Familien beim Essen in einer Ferienwohnung
Viele Ferienportale fungieren als reine Vermittler, das heißt, sie bringen Ferienhausbesitzer und Reisewillige zusammen, übernehmen aber keine Haftung für das Angebot. So kann es durchaus geschehen, dass Urlauber eine Unterkunft buchen, die es gar nicht gibt – oder bei deren Ankunft schon andere Gäste dort wohnen.
Schutz vor bösen Überraschungen
Die meisten Anbieter verlangen bei der Buchung eine Anzahlung. Bevor man Geld überweist, sollte man in jedem Fall im Internet erst mal recherchieren, ob es die angegebene Adresse überhaupt gibt. Seriöse Anbieter schicken zudem vorab einen Mietvertrag mit ihrer vollständigen Adresse und Festnetznummer. Anhand der ersten beiden Ziffern der IBAN-Nummer in der Kontoverbindung lässt sich zudem kontrollieren, ob das Geld auch wirklich ins Urlaubsland geht – oder ganz woanders hin.
Nicht zu früh die Flinte ins Korn werfen
Kommen diese Tipps zu spät und haben Urlauber bereits eine Anzahlung geleistet, ohne eine Unterkunft zu bekommen, sollten sie in jedem Fall Anzeige erstatten und den Portalbetreiber informieren. Gerade wenn es nur um kleinere Beträge geht, dürfte ein Anwalt oft genauso viel oder sogar mehr kosten wie der Betrag, um den es geht. Anders sieht die Sache aus, wenn man sich die Anwaltskosten mit anderen Betroffenen teilen kann, in vielen Ländern gibt es nämlich die Möglichkeit einer Sammelklage. Daher sollte man versuchen, zum Beispiel durch einen Aufruf über Facebook oder andere Soziale Netzwerke andere Geschädigte zu finden.
Das europäische Mahnverfahren für geringfügige Forderungen
Eine andere, noch relativ unbekannte Möglichkeit ist das so genannte europäische Mahnverfahren für geringfügige Forderungen bis 2.000 Euro. Dafür muss man nur ein Formular ausfüllen und das geht erst mal auch ohne Anwalt. Aber Achtung – zwar werden die Formulare für alle EU-Staaten auch in deutscher Sprache angeboten, aber dann werden zusätzlich Übersetzungskosten fällig. Wer das Formular dank seiner eigenen Fremdsprachenkenntnisse oder mithilfe des Internets selbstständig ausfüllen kann, sollte es direkt beim zuständigen Gericht im Urlaubsland einreichen und nicht in Deutschland. Das spart Kosten. Das Gericht schickt im ersten Schritt einen sogenannten Zahlungsbefehl. Nach Ablauf einer 30-tägigen Einspruchsfrist erhält der Antragssteller automatisch einen sogenannten Titel, um die Forderung zu vollstrecken.
Kosten
Mit ein bisschen Glück zahlt der Schuldner, sobald er amtliche Post vom Gericht erhalten hat. Dann muss man als Antragssteller nur die Gerichtskosten vorstrecken, bei Streitwerten unter 500 Euro sind das zum Beispiel in den Niederlanden 77 Euro. Für die Zustellung eines Vollstreckungsbescheids werden noch einmal ein paar Euro fällig. Die Kosten muss man nicht selber tragen, sondern kann sie gleich mit vollstrecken. Heißt aber auch: Das EU-Verfahren lohnt sich nur in den Fällen, in denen es etwas zu vollstrecken gibt und der Schuldner genug Geld hat, um die Forderungen zu begleichen.