Krankenversicherung im Ausland
Innerhalb Europas können Leistungen während des Urlaubsaufenthaltes über die EHIC – European Health Insurance Card (wird von den meisten gesetzlichen Krankenkassen ausgegeben oder kann angefordert werden) in Anspruch genommen werden.
In einigen Ländern (Kroatien gehört dazu) ist eine sogenannte Anspruchsbescheinigung erforderlich (HR/D 111) die über die jeweilige gesetzliche Krankenversicherung anzufordern ist.
Es handelt sich hier (fachlich) um die Bescheinigung über Anspruch auf Sachleistungen bei vorübergehendem Aufenthalt in Kroatien.
Beachten!
Behandlungen von einem nicht zugelassenen Leistungserbringer (Privatarzt) können die Kosten unabhängig von der Art der medizinischen Versorgung nicht übernommen und erstattet werden.
In Kroatien (und Bosnien-Hezegowina, Mazedonien, Montenegro, Serbien usw.) muss vor Behandlung die Anspruchsbescheinigung gegen einen national gültigen Krankenschein umgetauscht werden.
Das kann man bei einer lokalen Krankenkasse erledigen. (Hotels, Polizeidienststellen oder Gemeindeverwaltungen geben dazu Auskunft – hier erhält man auch Auskunft über zugelassene Vertragsärzte- und Einrichtungen)
>mit der Anspruchsbescheinigung erhält man nur Notfallleistungen
Es kann vorkommen, dass man trotz Anspruchsbescheinigung die medizinische Versorgung selbst bezahlen muss.
Dann benötigt man eine detaillierte Rechnung aus denen die Behandlungen und Maßnahmen des Arztes hervorgehen. Diese Rechnung kann dann bei der kroatischen lokalen Krankenkasse oder der eigenen Krankenkasse in Deutschland eingereicht werden.
Leistungen aus dem Anspruchsschein HR/D 111
Ärztliche/zahnärztliche Behandlung:
>Anspruch besteht nur auf Notfallversorgung. Zuzahlung grundsätzlich 15 % zu den Kosten der fachärztlichen Diagnostik
Arzneimittel:
Zuzahlung zw. 10 und 75 % der Kosten, erkennbar an der Kennzeichnung, z.B. R10 = 10 %
Krankenhausbehandlung:
Die Zuzahlungspflicht beträgt 30 % der Kosten für Unterbringung und Verpflegung
Tritt während des Urlaubs eine Arbeitsunfähigkeit ein wird über den örtlichen Sozialversicherungsträger die Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung veranlasst.
(Dies ist wichtig für einen evtl. Anspruch auf Krankengeld)
Wir wissen alle, dass ein krankheitsbedingter Rücktransport aus dem Urlaubsort nach D von den Krankenkassen nicht übernommen wird.
Diese Kosten und auch die verbleibenden Kosten werden nur über die privat abzuschließende Auslandskrankenversicherung abgedeckt, die es schon für max. 70 Urlaubstage im Jahr für 6 EUR pro Person und für Kinder bis 19 Jahre 2,50 EUR Jahresbeitrag am Markt gibt.
Da die Urlaubssaison ansteht habe ich noch mal umfassend die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen –ich hoffe in verständlicher Form- zusammen getragen.
burki
Innerhalb Europas können Leistungen während des Urlaubsaufenthaltes über die EHIC – European Health Insurance Card (wird von den meisten gesetzlichen Krankenkassen ausgegeben oder kann angefordert werden) in Anspruch genommen werden.
In einigen Ländern (Kroatien gehört dazu) ist eine sogenannte Anspruchsbescheinigung erforderlich (HR/D 111) die über die jeweilige gesetzliche Krankenversicherung anzufordern ist.
Es handelt sich hier (fachlich) um die Bescheinigung über Anspruch auf Sachleistungen bei vorübergehendem Aufenthalt in Kroatien.
Beachten!
Behandlungen von einem nicht zugelassenen Leistungserbringer (Privatarzt) können die Kosten unabhängig von der Art der medizinischen Versorgung nicht übernommen und erstattet werden.
In Kroatien (und Bosnien-Hezegowina, Mazedonien, Montenegro, Serbien usw.) muss vor Behandlung die Anspruchsbescheinigung gegen einen national gültigen Krankenschein umgetauscht werden.
Das kann man bei einer lokalen Krankenkasse erledigen. (Hotels, Polizeidienststellen oder Gemeindeverwaltungen geben dazu Auskunft – hier erhält man auch Auskunft über zugelassene Vertragsärzte- und Einrichtungen)
>mit der Anspruchsbescheinigung erhält man nur Notfallleistungen
Es kann vorkommen, dass man trotz Anspruchsbescheinigung die medizinische Versorgung selbst bezahlen muss.
Dann benötigt man eine detaillierte Rechnung aus denen die Behandlungen und Maßnahmen des Arztes hervorgehen. Diese Rechnung kann dann bei der kroatischen lokalen Krankenkasse oder der eigenen Krankenkasse in Deutschland eingereicht werden.
Leistungen aus dem Anspruchsschein HR/D 111
Ärztliche/zahnärztliche Behandlung:
>Anspruch besteht nur auf Notfallversorgung. Zuzahlung grundsätzlich 15 % zu den Kosten der fachärztlichen Diagnostik
Arzneimittel:
Zuzahlung zw. 10 und 75 % der Kosten, erkennbar an der Kennzeichnung, z.B. R10 = 10 %
Krankenhausbehandlung:
Die Zuzahlungspflicht beträgt 30 % der Kosten für Unterbringung und Verpflegung
Tritt während des Urlaubs eine Arbeitsunfähigkeit ein wird über den örtlichen Sozialversicherungsträger die Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung veranlasst.
(Dies ist wichtig für einen evtl. Anspruch auf Krankengeld)
Wir wissen alle, dass ein krankheitsbedingter Rücktransport aus dem Urlaubsort nach D von den Krankenkassen nicht übernommen wird.
Diese Kosten und auch die verbleibenden Kosten werden nur über die privat abzuschließende Auslandskrankenversicherung abgedeckt, die es schon für max. 70 Urlaubstage im Jahr für 6 EUR pro Person und für Kinder bis 19 Jahre 2,50 EUR Jahresbeitrag am Markt gibt.
Da die Urlaubssaison ansteht habe ich noch mal umfassend die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen –ich hoffe in verständlicher Form- zusammen getragen.
burki