ursula725
Mitglied
Hallo an Alle,
ich hatte letztes Jahr bei dem Konsulat in Stuttgart betr. Änderung nach EU Eintritt angefragt. Aus der unten stehenden Anwort könnt ihr die Änderungen ersehen: ein 90 tägiger Aufenthalt ist ohne Anmeldung bei der Polizei möglich, sofort ab dem 91 Tag muss bei der örtlichen Polizei die Aufenthaltsgenehmigung beantragt werden.
Immobilienbesitzer in HR müssen sich persönlich nur für die Zahlung der Kurtaxe in der Zeit vom 15. Juni bis 15. September melden. Egal ob man Pauschale oder nach Aufenthalt zahlt. Keine polizeiliche Meldung nötig.
Besucher bzw. Freunde die bei Immobesitzer wohnen, müssen sich ebenfalls nur für die Kurtaxe melden (meines Wissens aber in diesem Fall ganzjährig) wenn der Auftenthalt nicht mehr als 90 Tage dauert.
Eine Daueraufenthaltsgenehmigung ist bei u.g. Voraussetzungen möglich, muss aber gut überlegt sein, da dies ja auch steuerliche Aspkete mit sich bringt.
Für Gäste die in Hotels bzw. privaten Ferienwohnungen untergebracht sind übernimmt die Anmeldung zur Kurtaxe wie bisher der Vermieter.
Gruß Ursula
Sehr geehrte Damen und Herren,
Befristete Aufenthaltsgenehmigung für die Staatsbürger der EWR-Staaten
Artikel 156 - Ausländergesetz
(1) Ein Bürger eines EWR-Staates kann sich in der Republik Kroatien länger als 3 Monate, gerechnet von dem Tag der Einreise in die Republik Kroatien, aufhalten, wenn er:
1. abhängig beschäftigt ist oder eine selbständige Tätigkeit ausübt,
2. über ausreichende Unterhaltsmittel für sich und seine Familienangehörigen verfügt, um nicht während des Aufenthaltes in der Republik Kroatien dem Sozialsystem zu Lasten zu fallen, und krankenversichert ist,
3. eine Hochschule besucht oder sich in einer Fachausbildung befindet und über eine entsprechende Krankenversicherung verfügt sowie durch eine Aussage bestätigt, dass er über ausreichende Unterhaltsmittel für sich und seine Familienangehörigen verfügt, um nicht während des Aufenthaltes in der Republik Kroatien dem Sozialsystem zu Lasten zu fallen,
4. eines der Familienmitglieder ist, das sich einem Staatsangehörigen eines EWR-Staates anschließt, der die Bedingungen aus Punkt 1, 2 und 3 dieses Artikels erfüllt.
(2) Bei der Feststellung, ob die Unterhaltsmittel aus dem Absatz 1 Punkt 2 und 3 dieses Artikels ausreichend sind, wird die persönliche Lage des Staatsangehörigen eines EWR-Staates und seiner Familienangehörigen berücksichtigt und es werden keine Mittel angefordert, die die Grenze des Sozialanspruches in der Republik Kroatien gem. gesonderten Regelungen übersteigen.
Artikel 157
(1) Der Staatsangehörige eines EWR-Staates, der beabsichtigt, sich länger als drei Monate in der Republik Kroatien aufzuhalten, ist verpflichtet, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach dem Ablauf des 3-monatigen Aufenthaltes seinen befristeten Aufenthalt bei der nach dem Wohnort zuständigen Polizeiverwaltung bzw. dem zuständigen Polizeirevier anzumelden.
(2) Über die Anmeldung aus dem Absatz 1 dieses Artikels stellt die Polizeiverwaltung bzw. das Polizeirevier unmittelbar eine Bestätigung über die Anmeldung des befristeten Aufenthaltes.
Mit freundlichen Grüßen,
Generalkonsulat der Republik Kroatien
Liebenzeller Str. 5, 70372 Stuttgart
Tel. 0711/ 9557 10
Fax 0711/ 55 60 49
E-Mail: gkrhst@mvep.hr
zb
ich hatte letztes Jahr bei dem Konsulat in Stuttgart betr. Änderung nach EU Eintritt angefragt. Aus der unten stehenden Anwort könnt ihr die Änderungen ersehen: ein 90 tägiger Aufenthalt ist ohne Anmeldung bei der Polizei möglich, sofort ab dem 91 Tag muss bei der örtlichen Polizei die Aufenthaltsgenehmigung beantragt werden.
Immobilienbesitzer in HR müssen sich persönlich nur für die Zahlung der Kurtaxe in der Zeit vom 15. Juni bis 15. September melden. Egal ob man Pauschale oder nach Aufenthalt zahlt. Keine polizeiliche Meldung nötig.
Besucher bzw. Freunde die bei Immobesitzer wohnen, müssen sich ebenfalls nur für die Kurtaxe melden (meines Wissens aber in diesem Fall ganzjährig) wenn der Auftenthalt nicht mehr als 90 Tage dauert.
Eine Daueraufenthaltsgenehmigung ist bei u.g. Voraussetzungen möglich, muss aber gut überlegt sein, da dies ja auch steuerliche Aspkete mit sich bringt.
Für Gäste die in Hotels bzw. privaten Ferienwohnungen untergebracht sind übernimmt die Anmeldung zur Kurtaxe wie bisher der Vermieter.
Gruß Ursula
Sehr geehrte Damen und Herren,
Befristete Aufenthaltsgenehmigung für die Staatsbürger der EWR-Staaten
Artikel 156 - Ausländergesetz
(1) Ein Bürger eines EWR-Staates kann sich in der Republik Kroatien länger als 3 Monate, gerechnet von dem Tag der Einreise in die Republik Kroatien, aufhalten, wenn er:
1. abhängig beschäftigt ist oder eine selbständige Tätigkeit ausübt,
2. über ausreichende Unterhaltsmittel für sich und seine Familienangehörigen verfügt, um nicht während des Aufenthaltes in der Republik Kroatien dem Sozialsystem zu Lasten zu fallen, und krankenversichert ist,
3. eine Hochschule besucht oder sich in einer Fachausbildung befindet und über eine entsprechende Krankenversicherung verfügt sowie durch eine Aussage bestätigt, dass er über ausreichende Unterhaltsmittel für sich und seine Familienangehörigen verfügt, um nicht während des Aufenthaltes in der Republik Kroatien dem Sozialsystem zu Lasten zu fallen,
4. eines der Familienmitglieder ist, das sich einem Staatsangehörigen eines EWR-Staates anschließt, der die Bedingungen aus Punkt 1, 2 und 3 dieses Artikels erfüllt.
(2) Bei der Feststellung, ob die Unterhaltsmittel aus dem Absatz 1 Punkt 2 und 3 dieses Artikels ausreichend sind, wird die persönliche Lage des Staatsangehörigen eines EWR-Staates und seiner Familienangehörigen berücksichtigt und es werden keine Mittel angefordert, die die Grenze des Sozialanspruches in der Republik Kroatien gem. gesonderten Regelungen übersteigen.
Artikel 157
(1) Der Staatsangehörige eines EWR-Staates, der beabsichtigt, sich länger als drei Monate in der Republik Kroatien aufzuhalten, ist verpflichtet, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach dem Ablauf des 3-monatigen Aufenthaltes seinen befristeten Aufenthalt bei der nach dem Wohnort zuständigen Polizeiverwaltung bzw. dem zuständigen Polizeirevier anzumelden.
(2) Über die Anmeldung aus dem Absatz 1 dieses Artikels stellt die Polizeiverwaltung bzw. das Polizeirevier unmittelbar eine Bestätigung über die Anmeldung des befristeten Aufenthaltes.
Mit freundlichen Grüßen,
Generalkonsulat der Republik Kroatien
Liebenzeller Str. 5, 70372 Stuttgart
Tel. 0711/ 9557 10
Fax 0711/ 55 60 49
E-Mail: gkrhst@mvep.hr
zb