Verkehrssünden im Ausland – Höhere Bußgelder in Italien

Mick

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ADAC: Einige Länder bieten Rabatte bei Sofortzahlung

Autofahrer sollten sich vor einer Reise ins europäische Ausland über die dort geltenden Verkehrsbestimmungen und Strafen informieren. Vor allem Alkohol am Steuer kann neben einer hohen Geldstrafe auch zum Einzug des Führerscheins durch die ausländischen Behörden führen. Der ADAC hat eine Bußgeld-Liste in den wichtigsten Reiseländern zusammengestellt.

In Italien wird eine Tempolimitüberscheitung von mehr als 50 km/h mit mindestens 530 Euro bestraft – 30 Euro mehr als noch im Vorjahr. Wenn Autofahrer eine rote Ampel überfahren, sind mindestens 170 Euro fällig. Nachts (22 bis 7 Uhr) können sich die Bußgelder übrigens um ein Drittel erhöhen. In schweren Fällen droht nicht nur der Einbehalt des Führerscheins, sondern unter Umständen auch Freiheitsstrafen.

Unangefochtene Spitzenreiter bei den Bußgeldhöhen sind weiterhin die skandinavischen Länder. Dies gilt besonders für Norwegen: Dort müssen Autofahrer, die 20 km/h zu schnell unterwegs waren mit einem Bußgeld von mindestens 480 Euro rechnen.

Wer seine Strafe sofort oder zeitnah begleicht, kann mit erheblichen Rabatten rechnen: In Italien ist nur die Mindestbuße fällig, wenn innerhalb von 60 Tagen gezahlt wird, in Frankreich wird die Buße bei Zahlung innerhalb von 15 Tagen ermäßigt. In Griechenland zahlen Verkehrssünder die Hälfte, wenn die Bezahlung innerhalb von 10 Tagen erfolgt – dies gilt auch in Spanien bei einer Zahlung innerhalb von 20 Tagen.

Reisende sollten nicht vergessen, dass seit 2010 nichtbezahlte Bußgelder aus den anderen 26 EU-Ländern hierzulande vollstreckt werden. Das Bußgeld inklusive Verfahrensgebühren muss mindestens 70 Euro betragen. Einen Punkteeintrag im Flensburger Verkehrszentralregister gibt es für Verkehrsverstöße im Ausland nicht.

Den Anhang 17147 betrachten

Über den ADAC:
Mit über 18 Millionen Mitgliedern ist der „Allgemeine Deutsche Automobil-Club“ der zweitgrößte Automobilclub der Welt.
Als führender Dienstleister trägt der ADAC wesentlich dazu bei, Hilfe, Schutz und Sicherheit in allen Teilbereichen des mobilen Lebens sicherzustellen. Dabei handelt der ADAC nach dem Leitsatz „Das Mitglied steht im Mittelpunkt!“ und überzeugt in erster Linie durch die Kompetenz und Servicebereitschaft seiner Mitarbeiter sowie die Qualität und Fairness seiner Produkte und Dienstleistungen.


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Sonnenkind74

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Hallo Mick,

vielen Dank für die Tabelle. Wird ausgedruckt und zu den Reiseunterlagen gepackt :)


Liebe Grüße,
Conny
 

Neptun

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Wozu denn ausdrucken?

Im Ausland fährt man anständig = innerhalb der dort geltenden Regeln, basta!
(Wobei man das im Inland auch tun sollte, nur nehme ich es da nicht soooo genau und fahre auch mal außerhalb geschlossener Ortschaften 10 km schneller :roll:)
Dass ein Verkehrsverstoß im Ausland tendenziell teurer ist als bei uns, ist eine altbekannte Tatsache.
 

Rabac-Fan

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THEMA ITALIEN:

Weiß jemand sicher, wie schnell man auf italienischen Autobahnen in den Tunneln fahren darf, wenn KEINE Schilder auf eine Höchstgeschwindigkeit hinweisen? In Österreich beispielsweise steht ja vor den meisten Tunneln, dass die Höchstgeschwindigkeit 80 km/h beträgt, in Italien - zumindest von Arnoldstein in Richtung Udine - steht nirgendwo ein Schild, das auf eine bestimmte Höchstgeschwindigkeit in den Tunneln hinweist.

Gruß Arno
 

claus-juergen

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...Reisende sollten nicht vergessen, dass seit 2010 nichtbezahlte Bußgelder aus den anderen 26 EU-Ländern hierzulande vollstreckt werden. Das Bußgeld inklusive Verfahrensgebühren muss mindestens 70 Euro betragen. Einen Punkteeintrag im Flensburger Verkehrszentralregister gibt es für Verkehrsverstöße im Ausland nicht....

hallo mick,

das ist so nicht ganz richtig. in austria gibt es beispielsweise die halterhaftung. das bedeutet, daß der halter in jedem fall zahlen muß, egal, ob der fahrer festgestellt wurde oder nicht. bei geschwindigkeits- oder parkverstössen in austria wird man zwar von der zuständigen behörde auch als deutscher halter angeschrieben um den fahrer zu benennen, kann jedoch nach deutschem recht nicht belangt werden, wenn dieser nicht festgestellt wurde. im allgemeinen bekommt man dann zwar post oder auch besuch von der vollstreckungsstelle des deutschen finanzamtes, die versucht, im rahmen der rechtshilfe den obulus für austria einzutreiben. wenn man jedoch glaubhaft machen kann, daß der fahrer nicht festgestellt wurde, hat sich die sache erledigt. gerade in der vergangenen woche ist mir wieder so ein fall bekannt geworden.

hallo arno,

wenn die allgemein zulässige geschwindigkeit in italien auf der autobahn bei 130 km/h liegt, dann gilt dies auch für die tunnel. die autobahn über villach-udine gehört auch zu meinen regelmäßig befahrenen strecken. hier gilt bis auf gekennzeichnete baustellen tempo 130 im tunnel.

grüsse

jürgen
 

weka

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, kann jedoch nach deutschem recht nicht belangt werden, wenn dieser nicht festgestellt wurde. im allgemeinen bekommt man dann zwar post oder auch besuch von der vollstreckungsstelle des deutschen finanzamtes, die versucht, im rahmen der rechtshilfe den obulus für austria einzutreiben. wenn man jedoch glaubhaft machen kann, daß der fahrer nicht festgestellt wurde, hat sich die sache erledigt. gerade in der vergangenen woche ist mir wieder so ein fall bekannt geworden.

jürgen


Geht das deutsche Recht soweit, dass auch dann keine Auskunftspflicht besteht, wenn es um Verletzte oder Tote geht ? z. B. bei Fahrerflucht.

Kann sich dann ein Ausländer in Deutschland auch auf dieses Recht berufen?

Gruß Werner
 

OFSN

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Geht das deutsche Recht soweit, dass auch dann keine Auskunftspflicht besteht, wenn es um Verletzte oder Tote geht ? z. B. bei Fahrerflucht.

Kann sich dann ein Ausländer in Deutschland auch auf dieses Recht berufen?
Warum sollte sich ein Deutscher oder aus österreichischer Sicht Ausländer mit ständigem Aufenthalt in Deutschland zu irgendeinem Zeitpunkt nicht auf deutsche Gesetze berufen können? Insbesondere, wenn er sich bei Klageerhebung in Deutschland befindet.

Der größte Unterschied ist jedoch bei deinem Beispiel, dass wir uns dabei im Strafrecht bewegen und es nicht mehr um eine Ordnungswidrigkeit geht. Sollte man aber sich oder einen nahen Verwandten belasten müssen, hat man natürlich auch dabei ein Zeugnisverweigerungsrecht, genauso wie bei einer Ordnungswidrigkeit.

Ansonsten gibt es für Verstöße im ruhenden Verkehr sehr wohl eine Halterhaftung auch in Deutschland, denn ansonsten wäre es nahezu unmöglich jemals einen Strafzettel wegen falsch parken durchzusetzen.
 

weka

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Ansonsten gibt es für Verstöße im ruhenden Verkehr sehr wohl eine Halterhaftung auch in Deutschland, denn ansonsten wäre es nahezu unmöglich jemals einen Strafzettel wegen falsch parken durchzusetzen.


Vorerst danke für die Information.

Was mir noch unklar ist, wieso gibt es anscheinend keine Halterhaftung für den fließenden Verkehr, nachdem dort zur Bestrafung immer wieder ein Lenkerfoto erforderlich ist (z.B. bei Geschwindigkeitsüberschreitungen).


Gruß Werner
 

claus-juergen

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Der größte Unterschied ist jedoch bei deinem Beispiel, dass wir uns dabei im Strafrecht bewegen und es nicht mehr um eine Ordnungswidrigkeit geht. Sollte man aber sich oder einen nahen Verwandten belasten müssen, hat man natürlich auch dabei ein Zeugnisverweigerungsrecht, genauso wie bei einer Ordnungswidrigkeit.

genauso ist es!

Ansonsten gibt es für Verstöße im ruhenden Verkehr sehr wohl eine Halterhaftung auch in Deutschland, denn ansonsten wäre es nahezu unmöglich jemals einen Strafzettel wegen falsch parken durchzusetzen.

hallo ofsn,

dies ist nicht richtig. in deutschland gibt es keine halterhaftung. jedoch kann die vowi-behörde eine aufwandsentschädigung dem halter auferlegen. diese ist genau festgelegt. es handelt sich jedoch hier nur um einen symbolischen betrag. nie und nimmer kann man wie z. b. wie in austria die tatsächliche höhe des bussgeldes dem halter auferlegen.

grüsse

jürgen
 

jadran

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juergen

oft sind 500,00 € die man zahlen muss billiger wie der ganze stress. ich weis was ich sage, hab sie in Italien schon mal gezahlt.

denn wer ICE fährt muss zuschlag zahlen.

und war froh das ich sie zahlen durfte. :lol:


Jadran
 

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in deutschland gibt es keine halterhaftung. jedoch kann die vowi-behörde eine aufwandsentschädigung dem halter auferlegen. diese ist genau festgelegt. es handelt sich jedoch hier nur um einen symbolischen betrag.
Das ist richtig. Diese dann erhobene Verwaltungsgebühr beträgt um die 20€. Variiert etwas. Da Parkverstöße in Deutschland bislang regelmäßig 35€ nicht überschreiten, würde ich aber ganz und gar nicht von einer Symbolik sprechen. Eigene Kosten für Rechtshilfe, Porto oder was auch immer werden dabei nicht erstattet.

wieso gibt es anscheinend keine Halterhaftung für den fließenden Verkehr,
Weil es möglich ist die Person zu fotografieren oder sofort anzuhalten. Dagegen ist es eigentlich nicht möglich, dass eine Politesse immer so lange am Fahrzeug bleibt, bis jemand das Auto holt und selbst dann kann ich nicht beweisen, dass diese Person das Auto dort auch abgestellt hat. Anders als im ruhenden Verkehr kann dem Halter keine Verfahrensgebühr auferlegt werden. Im Wiederholungsfall und / oder bei schweren Verkehrsverstößen kann er aber verpflichtet werden ein Fahrtenbuch zu führen. Man würde dann also in der Zukunft, zumindest für einen gewissen Zeitraum, im Wiederholungsfall den Fahrer ermitteln können. Wird das Fahrtenbuch nämlich nicht zuverlässig geführt, drohen empfindliche Strafen.
 

claus-juergen

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hallo ofsn,

ich meine nur, daß die etwas mehr als 20 euro in keinem verhältnis zu möglichen mehreren hundert euro für einen rotlichtverstoß oder geschwindigkeitsüberschreitung stehen, wohingegen beispielsweise eine straferkenntnis nach § 103 abs. 2 kfg (diese rechtsnorm sanktioniert einen geschwindigkeitsverstoß in austria) in austria in voller höhe dem halter auferlegt wird. da sind wir dann ganz schnell bei summen von mehreren hundert euro wenn alle rechtswege der ursprünglichen anonymverfügung ausgeschöpft werden.

grundsätzlich gilt für verstösse im ausland:

ist der fahrer als solcher erkannt, heisst es zahlen. ist er nicht erkannt, kann man durchaus alle rechtswege ausschöpfen. hierbei genügt im allgemeinen eine email. dafür braucht es weder porto noch einen anwalt.

grüsse

jürgen
 

OFSN

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ich meine nur, daß die etwas mehr als 20 euro in keinem verhältnis zu möglichen mehreren hundert euro für einen rotlichtverstoß oder geschwindigkeitsüberschreitung stehen,
Ich bezog mich rein auf Strafen im ruhenden Verkehr. Im fließenden Verkehr waren und sind wir uns immer einig gewesen. ;)

Bin einmal in Österreich geblitzt worden. Ich war mir zwar bewusst wie schnell man insbesondere an dieser Stelle fahren darf, aber nur eigentlich. Eigentlich deshalb, weil ich die Uhrzeit vergaß und an dieser Stelle die erlaubte Geschwindigkeit nach 22 Uhr meine ich geringer war als sonst. Ist schon lange her und inzwischen gibt es das an der Stelle auch nicht mehr.

Fotografiert wurde ich nur von hinten, zahlte dennoch.
 

weka

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grundsätzlich gilt für verstösse im ausland:

ist der fahrer als solcher erkannt, heisst es zahlen. ist er nicht erkannt, kann man durchaus alle rechtswege ausschöpfen. hierbei genügt im allgemeinen eine email. dafür braucht es weder porto noch einen anwalt.

grüsse

jürgen




Hallo Jürgen!

Wenn ich in Deutschland , für mich Ausland, geblitzt und als Fahrer nicht erkannt werde, kann ich dann in Deutschland auch alle Rechtswege ausschöpfen? Und reicht dann für mich auch eine einfache E-Mail?


Gruß Werner
 

claus-juergen

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..Wenn ich in Deutschland , für mich Ausland, geblitzt und als Fahrer nicht erkannt werde, kann ich dann in Deutschland auch alle Rechtswege ausschöpfen? Und reicht dann für mich auch eine einfache E-Mail?...

hallo werner,

obwohl die chancen, als fahrer bei geschwindigkeitsmessungen nicht erkannt zu werden hierzulande aufgrund der gefertigten frontfotos nur sehr gering sind, kannst du selbstverständlich als ausländer, z. b. österreicher, die selben rechte wahrnehmen wie ein deutscher fahrer oder halter.

der halter bekommt eine vowi-anzeige, die allerdings erst ab einer bestimmten höhe ins ausland versand wird. meines wissens ist dies erst beim anzeigentatbestand und nicht schon bei einer einfachen owi der fall. wenn du als fahrer in deutschland nicht festgestellt werden kannst, muß das verfahren eingestellt werden. in diesem fall hast du keine kosten zu tragen. der rechtsweg heisst hier widerspruch. ob hier eine einfache email genügt, kann ich dir nicht sagen, weil dies in jedem bundesland anders ist. dies gilt analog für dich als ausländer, der nicht in deutschland lebt.

grüsse

jürgen
 

weka

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Danke Jürgen, damit bin ich beruhigt. Ich warte nämlich seit einem Jahr auf Post aus München, wo es auf einer Kreuzung einmal blitzte.

Gruß Werner
 

Rabac-Fan

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hallo arno,

wenn die allgemein zulässige geschwindigkeit in italien auf der autobahn bei 130 km/h liegt, dann gilt dies auch für die tunnel. die autobahn über villach-udine gehört auch zu meinen regelmäßig befahrenen strecken. hier gilt bis auf gekennzeichnete baustellen tempo 130 im tunnel.

grüsse

jürgen

Hallo Jürgen,

danke für die Auskunft! Ich hatte mir das zwar gedacht, aber sicher war ich mir nicht.

Gruß Arno
 

claus-juergen

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Danke Jürgen, damit bin ich beruhigt. Ich warte nämlich seit einem Jahr auf Post aus München, wo es auf einer Kreuzung einmal blitzte...

hallo werner,

da dürfte keine post mehr kommen. hierzulande sind beim rotlichtverstoß drei unterschiedlich hohe bussgelder möglich. dies hängt davon ab, ob du weniger als eine sekunde, zwischen einer und drei sekunden oder mehr als drei sekunden nach dem umschalten die haltelinie überfahren hast. mache ampeln blitzen auch schon bei gelblicht.

möglicherweise war das frontfoto in deinem fall schlecht oder der fahrer aufgrund "maskerade" wie großer sonnenbrille und mütze schlecht erkennbar. der grund könnte auch sein, daß direkt vor dir ein lkw fuhr und du so die ampelphase zu spät erkennen konntest. ansonsten mußt du im allgemeinen schon damit rechnen, bei einem rotlichtverstoß auch post in die alpenrepublik zu bekommen.

blitzschnelle aber blitzfreie fahrt wünscht dir

jürgen
 

claus-juergen

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hallo mick,

danke für diesen guten link.

darin steht auch ganz klar, daß das bundesministreium für justiz die vollstreckung ablehnen kann,

"wenn ein deutscher Kfz-Halter zuvor im Ausland erfolglos Einspruch mit der Begründung eingelegt hat, nicht selbst der Fahrer gewesen zu sein (z. B. weil im betreffenden Land eine Halterhaftung besteht, wie z. B. in Frankreich, Italien oder den Niederlanden), § 87b Abs.3 Nr.9 IRG. Wichtig ist in diesem Fall, dass in einschlägigen Fällen dieser Einspruch bereits (erfolglos) bei der Behörde im Tatortland eingelegt wurde und die entsprechenden Nachweise hierüber vom Betroffenen aufbewahrt werden!"

faktisch jedoch püfen die vollstreckungsstellen der zuständigen finanzämter in der regel nie den vorgang, sondern stellen einfach einen vollstreckungsbescheid für den halter aus. hier sollte der betroffene halter dann einfach auf den bisherigen schriftverkehr mit der ausländischen behörde verweisen, wo er die fahrereigenschaft verneint hat.


grüsse

jürgen
 
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