Ich bleib dabei, nicht zahlen.
WDR vom 18.10.2016 von Lukas Fabry
Post von Inkassofirmen: Unbedingt reagieren
Wer in der Post ein Mahnschreiben von einer Inkassofirma findet, der hat entweder seine Rechnung nicht bezahlt oder ist Opfer von Betrügern. In jedem Fall muss der Verbraucher aber auf das Mahnschreiben reagieren.
Wer seine Rechnung nicht fristgerecht bezahlt, der bekommt schnell Post von seinem Gläubiger – das können beispielsweise Händler, Telefongesellschaften oder Versicherungsunternehmen sein. Der Gläubiger kann aber auch ein Inkassounternehmen damit beauftragen, die Forderungen bei dem Kunden einzutreiben. Das kann ganz seriös geschehen. Aber es gibt auch schwarze Schafe in der Branche. Sie drohen in ihren Mahnbescheiden mit horrenden Kosten, Zwangsvollstreckung und dem Gerichtsvollzieher.
Was dürfen Inkassounternehmen?
Das Unternehmen darf Forderungen eintreiben, auf die der Vertragspartner des Kunden – der Gläubiger – einen Anspruch hat. Der Kunde befindet sich also im Zahlungsverzug, weil er seine Rechnung nicht fristgerecht beglichen hat. Inkassounternehmen dürfen allerdings nicht selbstständig ein Konto pfänden oder den Gerichtsvollzieher beauftragen. Sie dürfen lediglich Forderungen geltend machen und eventuell, nach einem längeren Prozess, die Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Titel veranlassen. Das Inkassounternehmen erhält einen rechtskräftigen Titel entweder durch eine gerichtliche Urkunde bei gewonnener Klage, oder durch einen Vollstreckungsbescheid, wenn der Verbraucher dem nicht widersprochen hat.
Warum darf ein Inkassounternehmen tätig werden?
Überhaupt handeln darf das Inkassounternehmen, weil es entweder eine Vollmacht des Gläubigers hat oder aber es die Forderungen eines Gläubigers aufgekauft hat. Der Gläubiger darf jederzeit ausstehende Forderungen durch ein Inkassobüro eintreiben lassen.
Wie sieht ein korrektes Mahnschreiben aus?
Seit 2014 sind die Inkassounternehmen gesetzlich verpflichtet, ihre Forderungen besser zu begründen. So soll Missbrauch verhindert werden. Die Firmen müssen den Namen oder die Firma ihres Auftraggebers nennen. Der Forderungsgrund muss genau beschrieben werden. Geht es beispielsweise darum, dass der Verbraucher ein Abo abgeschlossen hat, dann muss das klar erkenntlich sein. Zudem auch, wann er das Abo abgeschlossen hat. Die Kosten müssen nachvollziehbar sein: Verzugszinsen, Zinssatz und der Zeitraum, für den Zinsen berechnet werden, müssen benannt werden. Wenn das Inkassounternehmen eigene Kosten in Rechnung stellt, müssen diese ebenfalls nachvollziehbar sein – also die Höhe und der Entstehungsgrund. Diese neuen Regeln führen natürlich nicht dazu, dass unseriöse Firmen damit aufhören, unberechtigte Forderungen zu stellen. Aber der Verbraucher kann so besser feststellen, ob die Forderungen wirklich berechtigt sind oder nicht. Und sollten gesetzlich vorgeschriebene Angaben in dem Schreiben fehlen, dann ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass es sich um ein unseriöses Unternehmen handelt.
Welche Gebühren dürfen verlangt werden?
Inkassounternehmen kalkulieren ihre Leistung wie Kaufleute. Daher fallen die Preise unterschiedlich aus und hängen vom Einzelfall ab. Allerdings sind die Inkassokosten gedeckelt: Sie dürfen nicht höher sein, als die Kosten eines Anwalts, die sich nach der Rechtsanwaltsvergütungsordnung richten und am Streitwert orientieren. Der Kunde sollte Rechnungen sorgfältig prüfen und jede Position hinterfragen. Bekommt der Verbraucher zum Beispiel Kontoführungsgebühren in Rechnung gestellt, muss er diese nicht bezahlen, denn sie fallen unter die allgemeine Geschäftstätigkeit des Inkassounternehmens. Hat das Inkassounternehmen die Forderungen einem Gläubiger abgekauft, darf es keine Gebühren verlangen – es handelt in eigener Sache. Die Verbraucherzentrale bemängelt, dass Inkassogebühren uneinheitlich seien und dazu oft angemessen hoch.
Richtig verhalten
Der Verbraucher sollte natürlich überprüfen, ob die Forderung berichtigt ist oder nicht. Falls ja, bleibt ihm nichts Anderes übrig, als zu zahlen. Bei unberechtigten Forderungen sollte auf keinen Fall gezahlt werden – auch kein anteiliger Betrag. Sonst könnte die Zahlung als Anerkenntnis der Schuld bewertet werden. Auch sollten sich Verbraucher nicht auf Ratenzahlungen einlassen, damit erkennen sie ebenfalls die Forderung an und können sie nicht mehr bestreiten.
Forderungen zurückweisen
Unberechtigte Forderungen sollten unbedingt zurückgewiesen werden. Sonst kann eine Meldung über offene Zahlungsaufforderungen an die Schufa gehen und dort für einen negativen Eintrag sorgen. Der Widerspruch sollte schriftlich erfolgen und begründen, warum die Forderung nicht berechtigt ist. Anwälte raten zu einer Fristsetzung von drei Wochen innerhalb dieser das Inkassounternehmen reagieren soll. Die Verbraucherzentralen bieten dazu auf ihren Internetportalen Musterbriefe an. Der Brief sollte per Einschreiben mit Rückschein verschickt werden, um nachweisen zu können, dass er tatsächlich zugestellt wurde.
Mahnschreiben vom Gericht
Erst wenn ein offizielles Mahnschreiben vom Gericht vorliegt, muss der Verbraucher dann wieder reagieren. Dieses sollte genau geprüft werden. Für einen Widerspruch gilt eine gesetzliche Frist von 14 Tagen. Sollte die Gegenseite dann immer noch auf die Forderung bestehen, muss sie Klage vor Gericht einreichen. Soweit wird es allerdings nur gehen, wenn die Gegenseite davon überzeugt ist, dass die Forderung berechtigt ist und die gerichtliche Auseinandersetzung zu ihren Gunsten entschieden werden könnte.
Schufa
Ein Eintrag bei der Schufa darf nur dann erfolgen, wenn der Kunde eine berechtigte Forderung trotz mindestens zweifacher Mahnung nicht bezahlt hat. Bestreitet der Kunde die Forderungen und teilt das dem Unternehmen mit, dann dürfen keinerlei Daten übermittelt werden. Der Kunde hat ein Auskunftsrecht bei der Schufa und darf unzulässige Einträge löschen oder berichtigen lassen.
Schwarze Schafe
Es gibt immer wieder schwarze Schafe in der Branche, die mit Drohungen über horrende Kosten, Mahnbescheide, Zwangsvollstreckung und Gerichtsvollzieher versuchen, Verbraucher zur Zahlung unberechtigter Forderungen zu nötigen. Die Wortwahl ist aggressiv und die Forderungen undurchsichtig. Jedes Inkassounternehmen muss registriert sein.
Das kann jeder im Rechtsdienstleistungsregister online kostenfrei nachprüfen. Nicht registrierte Firmen droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro. Seriöse Firmen setzen angemessene Zahlungsfristen und gehen auch auf Einwände von Verbrauchern ein.
Unberechtigte Forderungen verbreitet
In einer bundesweiten Untersuchung von 1400 Verbraucher-Beschwerden kamen die Verbraucherzentralen Ende 2015 zum Ergebnis, dass mehr als die Hälfte der ausgewerteten Forderungen willkürlich sind und die Höhe der Gebühren oft unverhältnismäßig ist. Vor allem Telekommunikations- und Gewinnspielanbieter, E-Mail-Dienste, Dating-Portale und Versandhändler versuchten ungerechtfertigte Ansprüche geltend zu machen.