Auslän dische Reisende dürfen Bargeld und Schecks in
Fremdwährung, als auch Bargeld und Schecks in HRK
ohne Beschränkung ein- oder ausführen, sind jedoch
verpflichtet dem Zollbe amten die Ein- oder Ausfuhr
von Beträgen ab 40.000,00 HRK zu melden. Als ausländische
Reisende gelten Personen mit Wohnort im Ausland
oder Personen, die sich mit einer gültigen Arbeitserlaubnis
mindestens 183 Tage im Ausland aufhalten.
Einheimische Reisende dürfen Bargeld in HRK bis zum
Betrag von 15.000,00 ein- oder ausfüh ren, allerdings
nur mit Genehmigung der Kroa tischen Nationalbank.
Ausländisches Bargeld und Schecks dürfen Einheimische
ohne Beschränkung ein- oder ausführen, sind jedoch
verpflichtet, dem Zollbeamten die Ein- oder Ausfuhr
von Beträgen ab 40.000,00 Kuna zu melden.
Das Recht, ausländisches Bargeld und Schecks auszuführen
ist auf die Summe von 3.000,00 Euro begrenzt,
allerdings nur mit vorheriger Genehmigung der
Kroatischen Nationalbank.
Als einheimische Reisende gelten Personen mit Wohnort
in der Republik Kroatien und Per sonen, die sich mit
einer gültigen Arbeitserlaub bis mindestens 183 Tage in
Kroatien aufhalten.