Nachdem ein halbes Jahr Ruhe war, hier einmal Neuigkeiten zum Thema:
Wir haben im September 2010 in Pula ein Parkticket gelöst, die Zeit überschritten und ein "Knöllchen" von der privaten Betreiberfirma erhalten.
Da es nach 20 Uhr war, konnten wir die Angelegenheit vor Ort nicht klären und sind zurück nach Rovinj gefahren.
Eine spätere Zahlung aufgrund der Angaben auf dem Ticket war für mich nicht möglich.
Da es sich für meine Begriffe um einen kleinen Verstoß handelte, habe ich gehofft, dass die ganze Sache nicht bis nach Deutschland verfolgt wird.
Zwischen Oktober 2013 und Oktber 2014 habe ich insgesamt 4 Schreiben der Kanzlei Kraft mit Aufforderung zur Zahlung von 102,50 Euro erhalten, wobei das 2. Schreiben über 169,70 Euro lautete und mit dem 3. Schreiben wieder auf 102,50 Euro herabgesetzt wurde.
Allein wegen dieses Vorgangs kam mir alles sehr unseriös vor.
Außerdem habe ich einer Rechtsberatung des ADAC vertraut, wonach es hieß, dass derartigen Forderungen mit deutschem Recht wahrscheinlich nicht vereinbar sein dürften.
Falls wider Erwarten das Mahnverfahren eingeleitet würde, solle ich mir einen Anwalt nehmen.
Ich habe deshalb (und auch wegen dieses threads hier im Forum) bislang auf den Vorgang gar nicht reagiert.
Letzten Mittwoch bekam ich jedoch ein Einschreiben mit Rückschein von einem RA Vinkovic aus Pula, der mir (mit deutscher Übersetzung) einen "Antrag auf Vollstreckung auf Grundlage der beglaubigten Urkunde" zugesandt hat. Gesamtkosten bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen 284,99 Euro, bei weiterem Verfahrensgang 350,91 Euro. Hinzu kämen dann wahrscheinlich noch Vollziehungsgebühren auf deutscher Seite.
Inhaltlich kann ich nur durch Widerspruch in Kroatien dagegen vorgehen.
Falls die Sache in Deutschland vollstreckt wird, geht es meines Wissens nach nur um formelle und grundsätzliche Dinge.
Der ADAC meint bei neuerlicher Anfrage, es lägen noch keine Erfahrungen zu diesem Sachverhalt vor. Es wird ein Einspruch in Kroatien empfohlen, soweit man sachliche Argumente hat. Das heißt, man war evtl. gar nicht dort oder Ähnliches.
Dies werde ich nicht machen, da es ja nicht zutrifft.
Abschließend folgt dann noch der Hinweis:
"In wieweit eine rechtskräftige Entscheidung (z.B. nach nicht abgeholfenem Einspruch) auch in Deutschland vollstreckbar sein könnte, ist derzeit nicht abschließend zu beurteilen. Hier liegen aus der Vergangenheit noch keine Verfahren vor.
Es ist aber zu erwarten, dass die Vollstreckung in Deutschland u.a. wegen Verstoßes gegen die ordre public Klausel des Art. 6 EGBGB gehindert wird."
Die Klausel habe ich mir zu Gemüte geführt, die überzeugt mich aber nicht wirklich. Die Grundfesten des deutschen Zivilrechts werden durch diese Sache meiner Meinung nach noch nicht erschüttert.
Ich werde deshalb wohl zähneknirschend bezahlen.
P. S.: Ich habe keine eigene Rechtsschutz-Versicherung, aber lt. telefonischer Auskunft gehört, dass sie - falls ich mitversichert wäre - sowieso nicht einspringen würde.