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Forderungsschreiben wegen Parkverstößen
Seit einiger Zeit versuchen Anwaltskanzleien Forderungen aus Parkverstößen in kroatischen Städten bei Autofahrern in Deutschland einzutreiben. Die Kanzleien berufen sich auf notarielle Vollstreckungsbeschlüsse. Aktuell werden etliche Fälle gemeldet, bei denen Betroffene eine entsprechende Aufforderung der slowenischen Anwaltskanzlei Tischler erhalten haben.
Die Kanzlei Tischler behauptet, dass Rechtskraft eingetreten sei, weil entweder gegen die Entscheidung (notarieller Vollstreckungsbescheid) nicht rechtzeitig innerhalb von acht Tagen Einspruch eingelegt bzw. überhaupt kein Einspruch erhoben wurde. Somit sei – so die Aussage der Kanzlei – die Entscheidung vollstreckbar und eine Weigerung der Bezahlung mit hohen Kosten verbunden. Der „vollstreckbare Titel“, auf den Bezug genommen wird, ist dem Schreiben nicht beigefügt. Der geforderte Betrag ist lediglich pauschal ausgewiesen.
Das sagt der ADAC
Laut Aussage der ADAC Juristen widerspricht dies im Wesentlichen den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH). Dieser hat in einem vom ADAC geführten Musterprozess am 9. März 2017 (Rechtssache C-484/15 und C-551/15) entschieden, dass derartige Notariatsentscheidungen keinen Europäischen Vollstreckungstitel darstellen, wenn der Schuldner die darin genannte Forderung nicht ausdrücklich anerkannt hat (mit explizitem Vermerk im Vollstreckungsbeschluss). Dies bedeutet, dass in Deutschland nicht vollstreckt werden kann.
Die Schreiben sind aus Sicht der ADAC Juristen vermutlich nur als Versuch zu werten, die Betroffenen mit einer Androhung der damit verbundenen hohen Kosten doch noch zur Zahlung zu bewegen.
Empfehlung der Clubjuristen
Laut Aussage der ADAC Juristen sollten Betroffene unverzüglich nach Erhalt einer solchen notariellen Zahlungsaufforderung die Kanzlei auf die oben genannte EuGH-Entscheidung hinweisen, insbesondere darauf, dass es für die Frage der Vollstreckbarkeit hier nicht auf die Einlegung eines Widerspruchs ankommt.
Zudem sollte der Vollstreckungsbeschluss angefordert werden, wenn auf einen solchen im Schreiben Bezug genommen wird und dieser nicht beigefügt ist.
ADAC Rechtsberatung für Clubmitglieder
ADAC Clubmitglieder können dabei eine kostenlose Rechtsberatung nützen, entweder telefonisch (089 / 7676 2423; MO bis FR: 08:00 bis 18:00 Uhr) oder per E-Mail (Kontaktformular auf der Seite der ADAC-Rechtsberatung).
Quelle:
https://www.adac.de/reise_freizeit/...eBfIMvtNQvtNNpUu.2AZ,vGqnpfuevnymF05,EGELwA__