Guten Abend zusammen,
ich habe einen unangenehmen Grund für meinen ersten Post in diesem Forum. Dafür entschuldige ich mich zuerst einmal.
Folgendes „Problem“:
Ich habe heute Post per Einschreiben (besser gesagt, mein Vater, Halter des Fahrzeugs) vom bekannten Anwalt (Vinkovic), der die Pula Parking d.o.o. vertritt, bekommen.
In dem Schreiben wird dem Halter zu Last gelegt, im August diesen Jahres in Pula, ohne Parkschein/gültigen Parkausweis geparkt zu haben. Die Kosten hierbei belaufen sich auf 167,32€. Diese schlüsseln sich wie folgt auf:
- 83,33€ !!! für die Kosten der Beschaffung von Informationen über den Schuldner
- 33,33€ für die Übersetzung durch einen Dolmetscher
- 33,33€ für die Post- und Verwaltungskosten
Da ich in Pula keinen Wisch zur Zahlungsaufforderung an meinem Fahrzeug hatte, wusste ich leider nichts von meinem Glück.
Das Schreiben beinhaltet noch die Beweisfotos, sowie die Bevollmächtigung des Anwalts durch die Pula Parking d.o.o. in deutscher und kroatischer Ausführung.
Ich sehe es nicht ein für ein Parkticket über 160€ zu bezahlen, worüber ich bisher keinerlei Information/Kenntnis hatte. Das Parkticket in Höhe von 17,33€ würde ich dagegen natürlich bezahlen. Die eindeutig übertrieben hoch angesiedelte Summe verärgert mich hier sehr. Zur Verdeutlichung: Das ursprüngliche Bußgeld beträgt hier nur noch 10,3% der neuen Gesamtsumme, das ist ein schlechter Scherz.
Ich habe nun schon diverse Beiträge in diversen Foren gelesen und würde gerne mit eurer Hilfe meine Möglichkeiten durchgehen.
Als plausibelste Lösung erscheint mir folgendes:
Da ich nicht der Halter des Fahrzeugs bin, kann dieser ja beweisen, dass er zu jenem Zeitpunkt nicht in Pula war und entsprechend das Vergehen nicht begangen haben kann.
Ich zitiere mal aus einem Beitrag:
"
Sofern ein Einspruch im konkreten Fall damit begründet werden kann, dass der Fahrzeughalter nicht als Fahrer (und somit als Vertragspartner) das Auto abgestellt und somit den Parkplatz auch nicht genutzt hat, bietet es sich an, das vorzutragen. Die prozessuale Beweislast liegt beim Vollstreckungsgläubiger. Der Parkplatzbetreiber muss also seinen Anspruch und somit die Eigenschaft des Fahrers als Vertragspartner beweisen, um die Forderung erfolgreich durchzusetzen."
Ist dies so korrekt? Muss der Halter des Fahrzeuges nach Rückantwort des Anwalts den Namen des Fahrers herausgeben? Erhöhen sich die Kosten während dieses Prozesses? (Wenn ja, ist dies rechtens?) Muss der Widerspruch ebenfalls per Einschreiben mit Rücksendeschein übersandt werden oder reicht formal auch eine E-Mail?
Gerne bin ich auch bereit das Schreiben hochzuladen. Die Widerspruchsfrist beträgt wie üblich 8 Tage.
Vielen Dank im Vorraus für euren Rat