Einfuhr
Grundsätzlich ist die Einfuhr von besonders gefährlichen Schadorganismen (Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG) verboten.
Einfuhrverbote
Dies gilt auch für befallene Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände.
Ein Einfuhrverbot besteht auch für die in Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die von einem dort aufgeführten Schadorganismus befallen sind.
Der Pflanzenschutzdienst kann die Einfuhr der dort genannten Schadorganismen, die alleine oder auf anderen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen eingeführt werden sollen, ebenfalls verbieten.
Daneben bestehen gem. § 4 Pflanzenbeschauverordnung (Anhang III Teil A der Richtlinie 2000/29/EG) für
bestimmte Pflanzen wie u.a. Wein, Tannenbäume oder Kartoffeln,
für Pflanzenteile (z.B. von Eichen, Kastanien oder Zitrus) oder lose Rinde sowie
für Erde und Kultursubstrate
Einfuhrverbote, sofern diese aus Drittländern allgemein oder aus bestimmten Drittländern stammen.
Einfuhrvoraussetzungen
Bestehen keine Einfuhrverbote, dürfen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände nur eingeführt werden, sofern besondere Anforderungen (§ 5 Pflanzenbeschauverordnung, Anhang IV Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG) bei der Einfuhr erfüllt sind. Das bedeutet, dass eine Einfuhr nur möglich ist, wenn die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände z.B. aus Betrieben oder aus Gegenden stammen, die frei von genau bezeichneten Schadorganismen sind.
Einlassstellen
Die in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG (§ 6 Absatz 1 Pflanzenbeschauverordnung) aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände dürfen aus einem Drittland nur über befugte Zollstellen (Einlassstellen) eingeführt werden, die das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt gibt. Diese Dienststellen sind im Dienststellenverzeichnis der Zollverwaltung mit "Pfl" gekennzeichnet. Abweichungen von diesen Zuständigkeiten können von den Pflanzenbeschaudiensten im Einvernehmen mit den jeweils betroffenen Oberfinanzdirektionen zugelassen werden.
Einfuhrdokument
Die in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG (§ 6 Absatz 1 Pflanzenbeschauverordnung) aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände dürfen aus einem Drittland nur eingeführt werden, wenn sie von einem Pflanzengesundheitszeugnis oder einem Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr begleitet sind.
Das Pflanzengesundheitszeugnis muss
in einer der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft abgefasst sein,
in Maschinen- oder Blockschrift ausgefüllt sein,
die botanischen Bezeichnungen in lateinischer Sprache enthalten und
darf nicht älter als 14 Tage sein.
Untersuchung
Vor der Einfuhr von in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG (§ 6 Absatz 1 Pflanzenbeschauverordnung) aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen wird grundsätzlich geprüft, ob ein Befall mit Schadorganismen vorliegt und die besonderen Einfuhranforderungen erfüllt sind. Die Zollstelle fertigt die Waren erst ab, wenn der Pflanzenschutzdienst die Einfuhrfähigkeit bescheinigt hat.
Bestehen bei einer Zollstelle bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen, die nicht in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, Zweifel hinsichtlich der Einfuhrfähigkeit, so kann nach Rücksprache mit dem zuständigen Pflanzenschutzdienst eine Untersuchung vorgenommen werden.
Ausnahmen
von Einfuhrverbot, Zeugnis- und Untersuchungspflicht bestehen zum Beispiel für die Einfuhr von Pflanzen für wissenschaftliche Zwecke, Versuchszwecke oder Pflanzenzüchtungsvorhaben, soweit keine Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen besteht und die zuständige Behörde dies genehmigt.
Weitere Ausnahmen und Erleichterungen bestehen außerdem für die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen im Reiseverkehr.
Innergemeinschaftliches Verbringen
Auch innergemeinschaftlich ist das Verbringen von besonders gefährlichen Schadorganismen grundsätzlich verboten. Dies gilt unter anderem auch für Pflanzen, die von Schadorganismen befallen sind.
Für die in § 13 c der Pflanzenbeschauverordnung aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände ist beim innergemeinschaftlichen Verbringen ein sog. Pflanzenpass erforderlich.
Informationsstellen
Für Fragen im Zusammenhang mit der Einfuhr oder dem innergemeinschaftlichen Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen stehen zur Verfügung
das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV),
die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (BBA),
die für Ihren Firmensitz zuständigen Pflanzenschutzbehörden (Pflanzenschutzdienst),
das Zoll-Infocenter sowie
die örtlich zuständigen Zolldienststellen