Quelle: küstenpatent-kroatien.de
Schriftliche Bekanntgebung von Italien
1) Der Inhaber des kroatischen Küstenpatentes ist ein österreichischer Staatsbürger und steuert Boote mit österreichischer Flagge.
In diesem Fall ist das kroatische Küstenpatent auch in Italien gültig, da es von der Republik Österreich als EU-Land anerkannt wird. Wenn das Boot in Österreich eingeflaggt ist, gelten die Berechtigungen des kroatischen Führerscheins: 12 sm von der Küste (3 sm für gewerbliche Fahren), keine PS-Begrenzung. Bei Booten über 10 Mt. Länge, die ineinem italienischen Hafen fest stationieren, ist lediglich eine Meldung an die zuständige Hafenbehörde (Capitaneria di Porto) verpflichtend.
2) Der Inhaber des kroatischen Küstenpatentes ist ein österreichischer Staatsbürger und steuert Boote mit italienischer Flagge
Das kroatische Küstenpatent wird für das Führen von Vergnügungs- und Freizeitbooten und nicht für kommerzielle Zwecke anerkannt (Art. 34 Gesetzesdekret N. 146 vom 29.7.2008).
D.h.: ein österreichischer Staatsbürger mit kroatischem Patent darf auch ein Boot in Italien mieten und führen, allerdings ohne Erwerbszweck.
3) Der Inhaber des kroatischen Küstenpatentes ist ein österreichischer Staatsbürger und steuert Boote mit einer Flagge aus einern anderen EU-Land.
Es gelten die Berechtigungen des jeweiligen EU-Landes, wo das Boot eingeflaggt ist und solange das kroatische Küstenpatent von jenem EU-Land anerkannt wird.
Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen behilflich gewesen zu sein!
Stand: 01.07.2012