Und so sieht so eine Verfuegung in Kroatien aus (ich habe in der Google-Uebersetzung nur die voellig falsch uebersetzten Teile korrigiert, klingt daher stellenweise immer noch komisch):
ZIVILSCHUTZ DER REPUBLIK KROATIEN
Gemäß Artikel 22a des Gesetzes über das Katastrophenschutzsystem (Amtsblatt 82/15, 118/18 und 31/20) wird am 23. März 2020 wird vom Hauptquartier für Katastrophenschutz der Republik Kroatien folgende Entscheidung bekannt gegeben
ENTSCHEIDUNG ÜBER DAS VERBOT DER VERLASSUNG DES WOHNSITZES IN DER REPUBLIK KROATIEN
I. Da in einigen Gebieten ein signifikant erhöhtes Risiko für die Übertragung der COVID-19-Krankheit besteht, ist es verboten, den Wohnort und den ständigen Wohnsitz zu verlassen, um die Möglichkeit einer weiteren Ausbreitung der Krankheit zu verringern.
II. Das Verbot in Punkt I dieser Entscheidung gilt nicht für:
a) Verkehr und Bewegung, die zur Versorgung der genannten Gebiete erforderlich sind,
b) tägliche Migration von Arbeitnehmern in den Dienstleistungen, die für Folgendes erforderlich sind: Bereitstellung von Gesundheits- und Veterinärversorgung, Lieferung von Medikamenten und medizinischer Versorgung, Aufrechterhaltung kommunaler Dienste, Wasserversorgung und -entwässerung, Gas- und Stromversorgung, Sicherheitsdienste,
c. öffentliche Berichterstattung,
d) Bewohner, die dringend medizinische Versorgung benötigen, aus lebenswichtigen familiären Gründen, wie der Betreuung von Kindern oder älteren Menschen oder dem Kauf von Lebensmitteln und Grundnahrungsmitteln,
f. Pendeln zur und von der Arbeit, wenn Arbeit notwendig ist und nicht von zu Hause aus erledigt werden kann,
g. Notfall- und Einsatzdienste zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19.
III. Folgende Maßnahmen sind beim Betreten und Verlassen des in Punkt I dieser Entscheidung genannten Gebiets zu beachten:
- soziale Distanz
- Kein Aufenthalt in öffentlichen Bereichen
- einen gültigen Ausweis haben, der in Anhang I dieser Entscheidung enthalten ist.
Bescheinigungen für die Ein- und Ausreise aus dem Wohngebiet oder dem ständigen Wohnsitz werden ausgestellt, beglaubigt und unterschrieben von:
- für die in den Punkten II.a, II.b, II.c, II.f und II.g genannten Umstände der verantwortlichen Person der juristischen Person;
- für die unter Nummer II.d genannten Umstände vom ausgewählten Hausarzt ausgestellt wird und
- für die unter Nummer II.e genannten Umstände die zuständige Zivilschutzzentrale.
IV. Das Zivilschutzpersonal und die Polizeidirektion sorgen für die Umsetzung und Überwachung der Umsetzung der in diesem Beschluss genannten Maßnahmen.
V. Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft und wird im Amtsblatt veröffentlicht.