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Halbheimchen
Guest
Wenn´s dir hilft, hab ich das sehr gerne gemacht. Ich hoffe. Dass das für dich verständlich war.
Schönen Sonntag zusammen.
Um die Sache nun erstmal abzuschließen und euch über meine Entscheidung zu informieren.
Werde mit folgendem Schreiben Widerspruch einlegen:
Sehr geehrte Damen und Herren,
in vorbezeichneter Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom [DATUM], in dem Sie von mir eine Zahlung von 167,32€ verlangen.
Hiermit bestreite ich die Rechtsmäßigkeit der geltend gemachten Hauptforderung als auch der anderweitig ausgelegten Kosten sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Ich fordere Sie zudem auf, mir den Vertragsschluss in verständlicher und gerichtstauglicher Art und Weise zu beweisen.
Ich war zum genannten Zeitpunkt, dem [DATUM], nicht in Pula, geschweige denn in Kroatien und kann somit keinen Vertrag mit Ihnen geschlossen haben. Mir wird also ein Vertragsschluss auf Nutzung der Parkfläche unterstellt, obwohl ich gar nicht anwesend war. Eine derart fingierte vertragliche Halterhaftung existiert im deutschen Zivilrecht nicht. Ausländische Vorschriften, die einen Vertragsabschluss des Halters fingieren, würden deshalb gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts verstoßen und wären deshalb auch nicht anzuwenden (§ 6 EGBGB).
Zeugen, die mir dies bestätigen können, liegen vor.
Da das Fahrzeug zu oben genannten Zeitpunkt von mehreren Personen genutzt wurde, kann die Frage nach dem Fahrer nach 3 Monaten nicht mehr eindeutig beantwortet werden.
Vielen Dank für eure zahlreichen Vorschläge und Hilfestellungen. Hat mir sehr geholfen.
Danach werde ich vermutlich den Rat des Forums folgen und das Ignorieren anstreben.
Hallo Neustadt26,
Hier in diesem Strang ist alles schon gesagt worden, nur noch nicht von allen. Aber weil ich in Neustadt arbeite, werde ich dir die Sach- und Rechtslage nochmal erläutern. Es handelt sich bei den Forderungen NICHT um ölffentlich-rechtliche Forderungen der öffentlichen Hand sondern um rein privatrechtliche Forderungen. Die Kommunen in Kroatien haben ihre öffentlichen Parkplätze an private Firmen verpachtet, die die Bewirtschaftung nach privatrechtlichen Rechtsgrundlagen betreiben. Ich gehe davon aus, dass du als Prokurist weißt, dass eine zivilrechtliche Forderung nachgewiesen werden muss. Die Parkplatzbetreiberfirma muss also nachweisen können, wer der Vertragspartner ist, dass heißt, wer konkret sein Auto auf dem Parkplatz abgestellt hat und konkludent einen Mietvertrag über die Parkplatznutzung abgeschlossen hat. Ausschließlich an den ist die Forderung zu richten. Den Fahrzeughalter geht das grundsätzlich nichts an, sofern er nicht den Parkplatz tatsächlich in Anspruch genommen hat ohne die Nutzungsgebühr zu zahlen. Teilweise wird von den kroatischen Parkplatzbetreiberfirmen behauptet, in den Allgemeinen Geschäfts- Bedingungen wäre geregelt, dass der Halter der Parkplatzbewirtschaftungsfirma nachweisen müsste, wer den Parkplatz genutz hat. Es gibt aber eine europäische Richtlinie, dass eine Beweislastumkehr nur durch ein Gesetz erfolgen kann und keinesfalls durch eine AGB. Beweislastumkher bedeutet, dass nicht der Forderer seinen Anspruch nachweisen muss, sondern der Schuldner.
Kurz gesagt: Wer als Fahrzeughalter von einer privaten kroatischen Parkplatzbetreiberfirma mit einer Forderung konfrontiert wird, muss nur entgegnen, dass er den Parkplatz nicht in Anspruch genommen hat (sofern das auch tatsächlich zutrifft). Dann musss die Parkplatzbetreiberfirma das Gegenteil beweisen, was aber in der Regel nicht möglich sein wird.
Hier nochmal zwei kurze Fragen von mir.
1. Frage Das Schreiben war mit Fotos versehen vom Fahrzeug. Insofern ist ersichtlich, dass das Fahrzeug dort geparkt war. Also wurde der Parkplatz in Anspruch genommen, oder nicht?
2. Frage Bei einer Gerichtsverhandlung gilt doch dann kroatisches Recht, wo es eine Halterhaftung durchaus gibt, oder?
Halbheimchen scheint vom Fach zu sein. Gute, fundierte Begründung. Gefällt mir mit und ohne Daumen hoch.