Sehr geehrter Herr...,
hiermit machen wir darauf aufmerksam, dass es sich in den Verfahren wegen der Eintreibung der nicht beglichenen Forderungen aufgrund des ausgestellten Tagesparkscheins um eine im Gebiet der Republik Kroatien entstandene Pflicht handelt, für welche die Anwendung des kroatischen materiellen Rechts als maßgebendes Recht vorgeschrieben ist, all dies gemäß der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (nachfolgend: ROM I).
Er wird darauf hingewiesen, dass durch unzweideutige Bestimmungen der kroatischen Gesetzgebung ausdrücklich vorgesehen ist, dass als Benutzer des gebührenpflichtigen Stellplatzes ausschließlich derjeinge gilt, der in den amtlichen Registern als Eigentümer nach dem Kennzeichen des Fahrzeuges eingetragen ist und dementsprechend ist diese Person gleichzeitig dazu verpflichtet, die Parkgebühr zu entichten. Diese Stellungnahme der örtlichen Selbstverwaltung ist logisch, als auch durch zahlreiche Rechtssprechung bestätigt und wegen der Klarheit und Transparenz des selben Verfahrens der Ausstellung des Tagesparkscheins entspricht es weder der Alltagslogik, noch ist der Stellplatzverwalter dazu berechtigt, sowie kann dies gleichfalls von ihm nicht erwartet werden, dass er in jedem einzelnen Fall feststellen wird, wer im konkreten Fall am Steuer des Fahrzeugen zum Zeitpunkt der Ausstellung des Tagesparkscheins gewesen ist. Weiterhin steht gemäß den Grundsätzen des Schuldrechts dem Fahrzeugeigentümer nichts im Wege, seinen Regressanspruch gegenüber die Person oder die Personen, die das Fahrzeug geparkt haben, geltend zu machen.
Zu diesem Thema hat eine solche Stellung auch die Rechtssprechung der kroatischen Gerichte genommen, wobei diese Stellungnahme auch der Rechtsprechung der Handelsgerichte entspricht, welche Handelsgerichte für Streitigkeiten zuständig sind, die zwischen eine Wirtschaftstätigkeit ausübenden Personen entstehen. Dementsprechend hat das Hohe Handelsgericht der Republik Kroatien als höchster Gerichtshof für das ganze Gebiet der Republik Kroatien bei Streitigkeiten, für welche Handelsgerichte sachlich zuständig sind, zum Thema eine klare und unzweideutige Stellung genommen, indem es bestätigt hat, dass auch in den Fällen, in denen zum Zeitpunkt, in dem die Pflicht entstanden ist, Handelsgesellschaften, welche die Tätigkeit der Vermietung und des Verkaufs von Motorfahrzeuge ausüben (Rent-a-car, bzw. Leasing-Gesellschaften) als Fahrzeugeigentümer in den amtlichen Registern eingetragen waren, die selben Handelsgesellschaften, nicht Dritte mit denen sie eventuell einen Fahrzeugmietvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft abgeschlossen haben, gemäß den kroatischen untergesetzlichen Vorschriften immer und ausschließlich für die Entrichtung der entstandenen Pflicht verantwortlich sind. Ein solches Rechtsgeschäft, wie bereits vorher erwähnt, hindert, jedoch die angegebene Handelsgesellschaft nicht, ihren Regressanspruch geltend zu machen und den eventuell bezalten Betrag von der Dritten Person zurückzufordern, die sie aufgrund des bestehenden Rechtsverhältnis als verantwortlich für das Entstehen der Pflicht hält.
Anschließend wird ein aktuelles Urteil des Hohen Handelsgerichts der Republik Kroatien zugestellt, wodurch die oben beschriebene Stellungnahme der kroatischen Rechtssprechung in diesen und gleichartigen Rechtsstreitigkeiten bestätigt ist und zwar das Urteil Aktenzeichen Pž-3420/2017-3 vom 25. September 2018 wodurch klar angegeben wird: „Nämlich durch Art. 8 der Entscheidung ist es klar vorgesehen wer als Benutzer der öffentlichen Stellplätze erachtet wird und dies ist der Fahrzeugeigentümer, der als solcher im amtlichen Register des kroatischen Innenministeriums nach dem Kennzeichen des Fahrzeuges eingetragen ist. Der Meinung dieses Gerichts nach handelt sich in der gegenständlichen Angelegenheit um eine unwiderlegliche Vermutung und die Beklagte könnte von ihrer Pflicht, den eingeklagten Betrag zu bezahlen, nur dann befreit werden, falls sie nachweisen könnte, nicht die Eigentümerin des Fahrzeuges mit Kennzeichen zu sein“.
Wir stellen Ihnen das zitierte Urteil des Hohen Handelsgerichts der Republik Kroatien samt Übersetzung durch einen vereidigten Gerichtsdolmetscher zu.
Hochachtungsvoll.